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Einhaltung Der Zulässigen Gewichte - Iveco EUROCARGO M.Y. 2008 Richtlinien Fur Umbau Und Ausstatung

Der fahrzeuge
Inhaltsverzeichnis

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E
M.Y. 2008
UROCARGO
Einbau von Stabilisatoren
Durch den Einbau von zusätzlichen oder verstärkten Stabilisatoren (sofern verfügbar), geeigneten Federverstärkungen oder
Gummihohlfedern (Punkt 2.7 beachten) können eventuell höhere Werte, welche von Fall zu Fall festzulegen sind, zugelassen werden.
Die Veränderung der Stabilisatorbestückung muss jedoch unter Berücksichtigung der Aufbaumerkmale, des Radstandes und der Ver-
teilung der Querkräfte auf die Vorder- und Hinterachsaufhängung erfolgen. In vielen Fällen (z. B. bei verdrehweichen Pritschenaufbau-
ten oder Aufbauten mit vorderer elastischer Lagerung) sollte die Änderung nur an der (den) Hinterachse(n) erfolgen, da eine Verän-
derung an der Vorderachs-Querstabilisierung dem Fahrer den falschen Eindruck einer größeren Kurvenstabilität vermittelt und das
Erkennen der Sicherheitsgrenze erschwert. Veränderungen an der Vorderachs-Querstabilisierung sind deshalb nur bei hohen Einzel-
lasten hinter dem Fahrerhaus (z. B. Ladekran) oder bei verdrehsteifen Aufbauten (z. B. Kofferaufbau) zweckmäßig.
Überschreitung der Grenzwerte
Beim Transport von Ladegut mit hohem Lastschwerpunkt (z. B. Maschinen, unteilbare Ladung usw.) bestehen gegen eine Über-
schreitung dieser Grenzwerte keine technischen Bedenken, sofern die Fahrweise entsprechend angepasst wird (z. B. reduzierte Kur-
vengeschwindigkeit, sanfter Fahrspurwechsel usw.).
1.13.3
Einhaltung der zulässigen Gewichte
Es ist darauf zu achten, dass die in unseren Unterlagen zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Andererseits ist aber
auch bei sämtlichen Beladungszuständen eine ausreichende Mindestvorderachslast einzuhalten, um bei allen Straßenverhältnissen
gute Lenkeigenschaften zu gewährleisten.
Besonders zu beachten ist dies bei Fahrzeugen mit großen Hecklasten (z. B. Kran, Ladebordwand) oder bei hohen Stützlasten von Zentra-
lachsanhängern und Fahrzeugen mit kurzem Radstand und hohem Nutzlastschwerpunkt (z. B. Betonmischer- und Tankaufbau).
Bei der Anordnung der Aufbauten und der Zusatzgeräte ist außerdem auf eine einwandfreie Lastverteilung in Querrichtung zu ach-
ten. Falls ungleiche Radlasten unvermeidbar sind, darf der Gewichtsunterschied zwischen rechter und linker Seite höchstens ± 4%
der vorhandenen Achslast betragen (Beispiel: zulässige Achsbelastung 10.000 kg; auf jeder Seite ist eine Belastung von 4800 bis
5200 kg zulässig), sofern das Fahr- und Bremsverhalten dadurch nicht negativ beeinflusst wird. Die zulässige Radlast (1/2 Achslast)
darf, unter Einhaltung der Reifentragfähigkeit, um höchstens 4 % überschritten werden.
Bei Liftachsfahrzeugen ist zu berücksichtigen, dass sich bei angehobener Nachlaufachse der wirksame Radstand verkürzt und der
effektive hintere Aufbauüberhang vergrößert. Aus diesem Grund darf der Gesamtschwerpunkt von Aufbau und Nutzlast nicht hinter
der Mitte der Antriebsachse liegen. Außerdem empfehlen wir bei schweren Hecklasten aus Gründen der Fahreigenschaften die
Nachlaufachse (Liftachse) im Teilbeladungszustand nicht anzuheben.
Falls für den betreffenden Fahrzeugtyp nichts anderes vorgeschrieben ist, sind folgende Mindestvorderachslasten einzuhalten:
-
20 % des jeweiligen Gesamtgewichtes für Fahrzeuge mit gleichmäßig verteilter Nutzlast,
-
25 % des jeweiligen Gesamtgewichtes bei schweren Hecklasten.
Der hintere Aufbauüberhang muss grundsätzlich unter Einhaltung der zul. Achslasten und der erforderlichen Mindestvorderachslast
festgelegt werden. Die in den nationalen Vorschriften festgelegten Maximalabstände bis zum Kupplungsbolzen der Anhängekupplung
bzw. zum Unterfahrschutz sind ebenfalls einzuhalten.
Gewichtsveränderungen
Die Erhöhungen der zulässigen Achslasten und des zulässigen Gesamtgewichtes über den Nennwert hinaus ist in einigen Fällen
bei Verstärkung bestimmter Bauteile, reduzierter Geschwindigkeit oder im Standbetrieb möglich. Die zulässigen Werte und die da-
raus resultierenden Auflagen sind in jedem Fall unter Angabe der genauen Einsatzbedingungen im Werk zu erfragen. Bei Achslast-
und Gesamtgewichtserhöhungen über die gesetzlich zugelassen Gewichte hinaus ist eine Ausnahmegenehmigung der Verkehrsbe-
hörde erforderlich.
Bei Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichtes können technische Veränderungen (z. B. Ausbau von Federblättern) erforderlich
werden.
Die Reduzierung der auf Fahrzeugen zulässigen Massen (Deklassierung) kann Einschritte auf einige Organe, darunter die Federungen,
notwendig machen. In diesem Fall werden die notwendigen Angaben geliefert.
Eine Bescheinigung, in der die erforderlichen technischen Veränderungen aufgeführt sind, ist im Werk anzufordern.
Hierzu benötigen wir folgende Angaben:
-
Fahrzeugtyp, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Radstand und vorgesehener Einsatzzweck.
-
Bei Fremdaufbauten, Ladekran- und Ladebordwand-Anbauten usw. sind die gewogenen Leerachslasten (Vorder- und Hinterach-
se) sowie der Nutzlastschwerpunkt (Maß von Mitte Ladefläche bis Mitte Hinterachse bzw. Doppelachse) anzugeben.
-
Angaben über eventuell bereits durchgeführte Veränderungen an Fahrzeugteilen.
Print 603.95.004
1-13
ALLGEMEINES
Basis - Januar 2009

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