2.5
Produktsicherheit und Produkthaftung
2.5.1
Produktsicherheit
Grundsätzlich haben sowohl Fahrzeughersteller als
auch Aufbauhersteller dafür zu sorgen, dass die im
Umfang ihrer Aufgaben erstellten Produkte nur in
einem sicheren Zustand in den Verkehr kommen und
durch sie keine Gefahr für Nutzer oder Dritte entsteht.
Andernfalls drohen zivil-, straf- oder öffentlich-rechtli-
che Konsequenzen. Hierbei haftet grundsätzlich jeder
Hersteller für das von ihm hergestellte Produkt.
Durch den Hersteller von An-/ Ein-/ Auf- und Umbau-
ten ist die Einhaltung der
Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsi-
cherheit
zu gewährleisten.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien Neuer Sprinter - BM 906, Version 31.01.2016
!
Änderungshinweise beachten! Immer komplette Kapitel der aktuellen Version ausdrucken!
2.5 Produktsicherheit und Produkthaftung
2.5.2
Produkthaftung
Der Aufbauhersteller trägt die Verantwortung für
• die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Aufbaus
• die Betriebs- und Verkehrssicherheit von Teilen und
Umbauten
• Prüfung und Erhalt der Betriebs- und Fahrsicher-
heit des Gesamtfahrzeugs nach Durchführung des
Aufbaus (Fahr-, Brems- und Lenkverhalten dürfen
durch den Aufbau nicht nachteilig verändert wer-
den)
• Einflüsse von Teilen oder Umbauten auf das Fahr-
gestell
• Folgeschäden, die durch den Auf-, Ein- oder Umbau
entstehen
• Folgeschäden, die durch den nachträglichen Einbau
von elektrischen und elektronischen Systemen
entstehen
• den Erhalt der Funktionssicherheit und die Frei-
gängigkeit aller beweglichen Teile des Fahrgestells
(z. B. Achsen, Federn, Gelenkwellen, Lenkung,
Schaltgestänge usw.) nach Durchführung des
Aufbaus; auch bei diagonalen Verwindungen des
Fahrzeugs
Durchgeführte Arbeiten oder Änderungen am Fahrge-
stell oder Aufbau müssen im Wartungsheft, Abschnitt
„Bestätigungen der Aufbauhersteller", eingetragen
werden.
2 Allgemeines
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