7.2 Die Verpflichtungen des Abnehmers
Der Lizenznehmer muss:
a. die vertraulichen Informationen vor Zugang oder Nutzung durch Unbefugte schützen; und
b. Leica Biosystems über jede unbefugte Vervielfältigung, Nutzung oder Bekanntgabe in
Kenntnis setzen und alle nötigen Schritte unternehmen, um dies zu verhindern oder zu
unterbinden.
7.3 Datenschutz
Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen muss der Lizenznehmer die geltende
Gesetzgebung zum Datenschutz beachten und seine Lieferanten anhalten, diese ebenfalls
einzuhalten.
8.
Haftungsausschluss und -begrenzung
8.1 Vereinbarungen
Der Lizenznehmer erkennt an, dass:
a. er die Produkte aus einer Auswahl an Produkten gewählt hat und sich selbst davon überzeugt
hat, dass die Waren seine Erwartungen erfüllen;
b. mündliche oder schriftliche Informationen, Aussagen oder Mitteilungen durch oder im Namen
von Leica Biosystems, die nicht in dieser Vereinbarung festgehalten sind, keine Grundlage für
eine Gewährleistung schaffen oder in irgendeiner Weise den Rahmen dieser Vereinbarung
erweitern; und
c. er, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig erklärt, bei der Auswahl der Waren nicht
auf Informationen, Aussagen oder Mitteilungen von oder im Namen von Leica Biosystems
angewiesen war, und
d. Leica Biosystems keinen Anspruch darauf erhebt, dass die Waren den Gesetzen,
Bestimmungen, Verordnungen, Regeln oder Normen des jeweiligen Landes entsprechen
(außer wenn schriftlich durch Leica Biosystems zugesagt). Vielmehr ist der Lizenznehmer auf
eigene Kosten für die Einhaltung aller geltenden Gesetze zur Benutzung der Waren
verantwortlich.
8.2 Ausschluss implizierter Bedingungen
Leica Biosystems schließt von dieser Vereinbarung alle gesetzlichen oder handelsüblichen
Bedingungen, Garantien und Haftungsumfänge aus, außer insofern, als deren Ausschluss oder
Begrenzung gesetzwidrig wäre oder dadurch Teile dieser Klausel 8 ungültig würden ('nicht
ausschließbare Bedingungen')..
8.3 Nicht ausschließbare Bedingungen
Im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs ist die Haftung von Leica Biosystems für den Verstoß
gegen eine nicht ausschließbare Bedingung beschränkt auf:
a. die erneute Lieferung von Leistungen oder die Übernahme der Kosten für die Erbringung der
Leistungen (im Ermessen von Leica Biosystems); und
b. in Bezug auf die Waren, die Übernahme der niedrigsten Kosten für einen Ersatz der Waren, die
Anschaffung neuer gleichwertiger Waren oder deren Reparatur.
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