Grundlegende Sicherheitshinweise
2.11 Organisatorische Maßnahmen
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Die mitgeltenden Dokumente müssen ständig am Einsatzort des Mess-Systems griffbereit
aufbewahrt werden.
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Ergänzend zu den mitgeltenden Dokumenten sind die allgemeingültigen gesetzlichen und
sonstige verbindliche Regelungen zur Unfallverhütung und Umweltschutz zu beachten und
müssen vermittelt werden.
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Die jeweils gültigen nationalen, örtlichen und anlagenspezifischen Bestimmungen und
Erfordernisse müssen beachtet und vermittelt werden.
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Der Betreiber hat die Verpflichtung, auf betriebliche Besonderheiten und Anforderungen an das
Personal hinzuweisen.
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Das mit Tätigkeiten am Mess-System beauftragte Personal muss vor Arbeitsbeginn das
Sicherheitshandbuch, insbesondere das Kapitel "Grundlegende Sicherheitshinweise", gelesen
und verstanden haben.
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Das Typenschild, eventuell aufgeklebte Verbots- bzw. Hinweisschilder auf dem Mess-System
müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden.
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Keine mechanischen oder elektrischen Veränderungen am Mess-System, außer den in den
mitgeltenden Dokumentationen ausdrücklich beschriebenen, vornehmen.
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Reparaturen dürfen nur vom Hersteller, oder einer vom Hersteller autorisierten Stelle bzw. Person
vorgenommen werden.
2.12 Personalauswahl und -qualifikation; grundsätzliche Pflichten
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Alle Arbeiten am Mess-System dürfen nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden.
Qualifiziertes Personal sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrung und
Unterweisung sowie ihrer Kenntnisse über einschlägige Normen, Bestimmungen,
Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse, von dem für die Sicherheit der Anlage
Verantwortlichen berechtigt worden sind, die jeweils erforderlichen Tätigkeiten auszuführen. Sie
sind in der Lage, mögliche Gefahren zu erkennen und zu vermeiden.
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Zur Definition von "Qualifiziertem Personal" sind zusätzlich die Normen VDE 0105-100 und
IEC 364 einzusehen (Bezugsquellen z.B. Beuth Verlag GmbH, VDE-Verlag GmbH).
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Die Verantwortlichkeit für die Montage, Installation, Inbetriebnahme und Bedienung muss klar
festgelegt sein. Es besteht Beaufsichtigungspflicht bei zu schulendem oder anzulernendem
Personal.
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29.04.2022