Ihr
Linde-Stapler bietet bestmögliche Wirtschaftlichkeit, Sicherheit
und Fahrkomfort. In Ihrer Hand liegt es besonders, diese
Eigenschaften lange zu erhalten und die daraus resultieren-
den Vorteile zu nutzen.
Diese Betriebsanleitung zeigt Ihnen alles Wissenswerte über
Inbetriebnahme, Fahrweise und Wartung.
Für hier nicht beschriebene Instandhaltungsarbeiten sind
Fachkenntnisse, Meßgeräte und häufig auch Sonderwerk-
zeuge erforderlich. Beauftragen Sie hiermit Ihren Linde-
Vertragshändler.
Die Instandhaltung darf nur durch qualifizierte und von Linde
autorisierte Personen durchgeführt werden.
Für Sonderausrüstungen gelten eigene Bedienungsan-
leitungen, die mit diesen Geräten mitgeliefert werden.
Befolgen Sie je nach Ausführung Ihres Staplers die Hinweise
zur Bedienung und führen Sie die nach Inspektions- und
Wartungsübersicht vorgeschriebenen Arbeiten regelmäßig,
zeitgerecht und mit den hierfür vorgesehenen Betriebsstoffen
durch.
Tragen Sie die durchgeführten Arbeiten im Flurförderzeug-
Brief ein, denn nur so erhalten Sie sich den Garantieanspruch.
Die Bezeichnungen im Text: vorn - hinten - links - rechts -
beziehen sich stets auf die Einbaulage der beschriebenen
Teile in Vorwärtsfahrtrichtung des Staplers.
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Bestimmungsgemäße Verwendung
Der Linde-Stapler dient zum Transportieren und Stapeln der
im Tragfähigkeitsdiagramm angegebenen Lasten.
Im besonderen verweisen wir auf die dieser Betriebsan-
leitung beigefügte Broschüre des VDMA „Regeln für die
bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung von
Flurförderzeugen", sowie auf die Unfall-Verhütungsvor-
schriften Ihrer Berufsgenossenschaft und die besonderen
Maßnahmen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
im Rahmen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Die Regeln für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Ver-
wendung von Flurförderzeugen sind von den zuständigen
Personen, insbesondere vom Personal für die Bedienung
und Instandhaltung, unbedingt zu befolgen.
Jede Gefährdung durch bestimmungsfremde Verwendung ist
ein durch den Verwender und nicht durch den Hersteller
Linde zu vertretender Sachverhalt.
Bevor Ihr Stapler für Arbeiten eingesetzt werden soll, die in
den Richtlinien nicht aufgeführt sind und zu diesem Zweck
um- bzw. nachgerüstet werden muß, wenden Sie sich bitte an
den Linde-Vertragshändler.
Ohne Genehmigung des Herstellers dürfen keine Änderungen,
insbesondere An- und Umbauten, an Ihrem Stapler vorgenom-
men werden.
Beschreibung
Ermittlung und Beurteilung von Gefähr-
dungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) beim Einsatz von Flurförder-
zeugen (FFZ)
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zu beur-
teilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit der
Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen des Arbeits-
schutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG). Das Ergebnis ist zu
dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Bei Flurförderzeugeinsätzen
mit gleichartiger Gefährdungssituation können die Ergebnis-
se zusammengefaßt werden. Mit der Aufstellung auf Seite 3
geben wir Ihnen eine Hilfestellung diese Vorschrift zu erfül-
len.
Bau und Ausrüstung der Linde-FFZ entsprechen der Maschi-
nenrichtlinie 89/392/EWG und sie sind dementsprechend mit
dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Sie gehören deshalb nicht
zum erforderlichen Umfang der Gefährdungsbeurteilung,
Anbaugeräte durch die eigene CE-Kennzeichnung ebenfalls
nicht. Der Betreiber hat jedoch die Art und Ausrüstung der
FFZ so auszuwählen, daß sie den örtlichen Einsatzbestim-
mungen entsprechen.
Um den Einsatz von Linde-FFZ sicher gestalten zu können,
liefern wir bei jedem FFZ neben der Betriebsanleitung die
VDMA-Druckschrift „Regeln für die bestimmungs- und ord-
nungsgemäße Verwendung von Flurförderzeugen" mit.
In der Aufstellung sind wesentliche Gefährdungen genannt,
welche bei Nichtbeachtung am häufigsten die Ursache von
Unfällen sind. Sind betriebsbedingt weitere wesentliche Ge-
fahren vorhanden, so müssen diese zusätzlich aufgeführt
werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhältnisse der FFZ
so weit gleichartig sein, daß die Gefährdungen in einer
Aufstellung zusammengefaßt werden können.
Zu beachten sind auch die Aussagen der jeweils zuständigen
Berufsgenossenschaft zu diesem Thema.