Betriebsanweisungen
Der N20VI und der N20VLI sind auf den
Einsatz im Innenbereich unter normalen
Umgebungsbedingungen ausgelegt. Die
Umgebungstemperatur muss zwischen
-10 °C und +40 °C liegen, und die relative
Luftfeuchtigkeit muss weniger als 95 %
betragen.
HINWEIS
Für niedrigere Temperaturen ist eine Kühlrau-
mausführung verfügbar.
Der Untergrund muss trocken, sauber und
eben sein.
Mit diesen Kommissionierern können je nach
Höhe der Ladearme und Länge der Gabeln
leichte Steigungen und Gefälle befahren
werden.
Die Druckbelastbarkeit des Bodens muss
mindestens 60 kg/cm² betragen.
Der N20VI und der N20VLI können auf den
Ladearmen Lasten bis 2000 kg transportieren.
Mit den Gabeln des N20VLI können bis
1200 kg transportiert werden.
Die Lasten müssen homogen sein.
Jegliche Verwendung zu anderen Zwecken
als den oben genannten muss mit unseren
Wartungstechnikern abgesprochen werden.
ACHTUNG
Die verwendeten Paletten müssen in einem ein-
wandfreien Zustand sein.
Betriebsanleitung – 1111 807 00 00 DE – 12/2014
Betriebsanweisungen
ACHTUNG
Stellen Sie vor Verwendung des Staplers sicher,
dass die Batterie richtig verriegelt ist.
ACHTUNG
Um einen effektiven Schutz zu gewährleisten, ist
das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht.
VORSICHT
Passen Sie Ihre Fahrweise grundsätzlich den
Bodenbedingungen (unebene Oberflächen usw.),
besonders gefährdeten Arbeitsbereichen und der
Last an.
ACHTUNG
Schalten Sie immer die Zündung aus, und ziehen
Sie den Zündschlüssel ab, bevor Sie das Fahrzeug
verlassen.
Heben Sie die Ladearme vor Fahrtantritt immer
mehrere Zentimeter an, um ein Kratzen der Hubsy-
stemunterseite auf dem Boden zu vermeiden.
VORSICHT
Prüfen Sie vor dem Anfahren (vorwärts wie rück-
wärts) mit einem sorgfältigen Blick in die entspre-
chende Fahrtrichtung, ob das Manöver sicher aus-
geführt werden kann.
Lassen Sie Ihre Hände immer auf den Bedienele-
menten, und schalten Sie die Stromversorgung ab,
bevor Sie bewegliche Teile und Geräte berühren.
ACHTUNG
Die Hubplattform darf nicht zum Schieben von
Lasten verwendet werden.
4
Einsatz
47