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Funk- Und Navigationsausrüstung; Sauerstoffanlage; Berichtigung Nr. 8 - STEMME S10-VT Handbuch

Motorsegler
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Wartungshandbuch STEMME S 10-VT
3.8 Funk- und Navigationsausrüstung
Als Einbauort für Funk- und Navigationsausrüstung ist der mittlere Teil des Instrumentenbrettes.
Der Bordlautsprecher ist an der Cockpit-Rückwand oberhalb des linken Gepäckfaches eingebaut. Das
Schwanenhalsmikrofon ist an der Mittelkonsole zwischen den Rückenlehnen befestigt. Es kann abgeschaltet
werden, um die Hintergrundgeräusche beim Verwenden von Headsets zu reduzieren.
Antennen und Einbauorte:
• Die UKW- Funkantenne ist im Seitenruder eingebaut,
• Die VOR-Antenne ist auf dem Cockpitboden (Aramidschale) eingebaut
(optional, Nachrüstung nicht möglich).
• Die Transponderantenne ist am vorderen Ende der Leitwerksröhre oder am Propellerdom eingebaut.
Bei Änderung der Ausrüstung dürfen ohne weiteren Nachweisaufwand nur Geräte eingebaut werden, die in
den Gerätelisten im Abschnitt 9 dieses Handbuchs enthalten und somit in Verbindung mit dem Muster
STEMME S10-VT zugelassen sind. Nur hierfür kann vom Zellenhersteller die Gewähr für einwandfreie
Funktion im Sinne der Bauvorschriften übernommen werden. Ferner dürfen Änderungen nur unter
Verwendung der Original-Kabelsätze und nach einer Einbauanweisung des Zellenherstellers vorgenommen
werden. Wegen der möglichen Auswirkungen auf die Energiebilanz, die elektromagnetische Verträglichkeit
(EMV) oder die strukturellen Eigenschaften der Instrumentenkonsole gilt dies auch für Geräte, die allgemein
für den Betrieb in Motorsegelflugzeugen zugelassen sind oder keiner eigenen Zulassung bedürfen.
Außerhalb Deutschlands ist zu prüfen, ob das jeweilige Gerät auch in dem Land zugelassen ist, in dem der
Motorsegler registriert ist.
Die Massengrenze für die Ausrüstung im Instrumentenbrett (ohne strukturelle Zusatzmaßnahmen max.
10 kg / 22 lbs zusätzlich zu den Motorinstrumenten) sowie die Auswirkungen auf die Schwerpunktlage des
Motorseglers sind zu beachten. Bei Änderungen ist das Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen und die
Gewichtsübersicht zu aktualisieren.
Nach Änderung der Ausrüstung ist in einer Nachprüfung (in Deutschland durch eine nach § 31 LuftGerPO
dafür anerkannte Stelle) die Übereinstimmung mit dem Muster festzustellen und zu bescheinigen. Wurden
andere als die in diesem Wartungshandbuch aufgeführten Geräte eingebaut, muß zuvor gegenüber der
zuständigen Behörde der Nachweis erbracht werden, daß die geltenden Lufttüchtigkeitsforderungen weiterhin
erfüllt sind („Änderung am Stück").

3.9 Sauerstoffanlage

Eine bis maximal zwei Sauerstoffhalterungen (optionale Ausrüstung) sind für die Aufnahme von je einer
Sauerstoffflasche im oberen Gepäckfach eingebaut. Die Halterungen eignen sich für Flaschen verschiedener
Hersteller mit einem Durchmesser von mindestens 132 mm / 5.2 in. und einer Gesamtlänge von ca.
450 mm / 17.7 in. bis maximal 520 mm / 20.5 in. einschließlich Ventil.
Die Ausrüstung des Motorseglers mit einer bestimmten Sauerstoffanlage war nicht Gegenstand der
Musterprüfung. Die Erfüllung der Bauvorschriften ist ggf. vom Ausrüster gegenüber der Luftfahrtbehörde
nachzuweisen (i. d. R. durch „Änderung am Stück").
A4011120_B18_97.doc-3-55/09.06.11 15:31/28.09.11 15:34
Ausgabe: 01. 01. 1998

Berichtigung Nr. 8

Seite 3-55
Datum: 11.11.1999
Unterl. Nr. A40-11-120

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