Kraftfahrt-Bundesamt
Nummer der ABE: 90853
Die Caravan - Rangierhilfen, Typ Einachs-Mover, dürfen in den Ausführungen EM1 und EM2
ausschließlich zum Anbau an die in den beiliegenden Prüfunterlagen beschriebenen
Anhänger unter den dort angegebenen Bedingungen feilgeboten werden.
Je nach der Rahmenform und den Gegebenheiten des auszurüstenden Anhängers ist das
auf Blatt 2 der Typbeschreibung Nr. 200411135 zum beiliegenden Gutachten genannte
Sonderzubehör zu verwenden.
In der mitzuliefernden Montageanweisung sind die Bezieher auf den eingeschränkten
Verwendungsbereich und das zu verwendende Sonderzubehör hinzuweisen.
Die Bezieher sind ferner darauf hinzuweisen, dass nach Montage der Caravan –
Rangierhilfe, Typ Einachs-Mover, an Anhängern mit Flachrahmen (entsprechend der in der
Typbeschreibung auf Blatt 2 unter Punkt I. als Einbaufall 5 genannten Begriffsbestimmung)
der vorschriftgemäße Zustand des Anhängers durch
einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO)
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum § 19 der StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen ist.
Der Anbau hat nach der mitzuliefernden Montageanweisung zu erfolgen.
An jedem Gerät muss an einer gegen Beschädigung geschützten, auch nach dem Anbau
sichtbaren Stelle gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild angebracht sein, das folgende
Angaben enthält:
Hersteller oder Herstellerzeichen,
Typ,
Ausführung und
Typzeichen.
Das Gewicht der Caravan – Rangierhilfe, Typ Einachs-Mover, und der Batterie ist als
Zuladung zu betrachten und bei der Beladung des Anhängers durch den Fahrzeugführer
entsprechend zu berücksichtigen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr der DEKRA Automobil GmbH - Automobil Test Center -
Klettwitz, vom 29.07.2004 festgehaltenen Angaben.
D-24932 Flensburg
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