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Kromer Aachen Betriebsanleitung Seite 124

Scherenhebebühne tragkraft: 3000 kg
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Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift
„Hebebühnen" (VBG 14) (DEUTSCHLAND)
III. Prüfung
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme §38
(1) Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe
sowie HebeBühnen,
die dafür bestimmt sind, dass Personen auf
dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich
unter dem LastaufNahmemittel
oder der Last aufhalten, dürfen nur in Betrieb
Genommen werden, wenn sie durch einen
Sachverständigen geprüft und etwaige Mängel
behoben worden sind.
(2) Von der Prüfung nach Absatz 1 darf abge-
sehen werden, soweit eine Baumusterprüfung
von einer Prüfstelle nach § 6 der „Allgemein-
en Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
technische Arbeitsmittel" durchgeführt wurde
und ein Werksattest vorliegt, in dem bestätigt
wird, dass die Hebebühne dem geprüften Bau-
muster entspricht, unter Beachtung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
ordnungsgemäß nach Maßgabe dieser Unfall-
verhütungsvorschrift verwendet werden kann
(baumustergeprüfte Hebebühne).
Durchführungsanweisungen:
Die Durchführung von Baumusterprüfungen
erfolgt nach den „Grundsätzen für Prüfung
der Arbeitssicherheit von Hebebühnen" (GS-
FL-04), zu beziehen vom Fachausschuss
„Fördermittel und Lastenaufnahmemittel",
Postfach 875, 6800 Mannheim 1.
Die Prüfstellen nach § 6 der „Allgemeinen
VerwaltungsvorSchrift zum Gesetz über tech-
nische Arbeitsmittel" sind vom Bundesminis-
ter für Arbeit und Sozialordnung im Fachteil
Arbeitsschutz des Bundesarbeitsblattes mit
ihren jeweiligen Aufgabengebieten bezeichnet.
(3) Hebebühnen, die nicht betriebsbereit
angeliefert werden, sind vor der ersten Inbe-
triebnahme durch einen Sachkundigen
auf Betriebsbereitschaft prüfen zu lassen.
Regelmäßige Prüfungen § 39
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetrieb-
nahme in Abständen von längstens einem Jahr
durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Außerordentliche Prüfungen § 40
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sow-
ie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass
Personen auf dem Lastaufnahmemittel
mitfahren oder sich unter dem Lastauf-
nahmemittel oder der Last aufhalten, sind
nach Änderung der Konstruktion
und nach wesentlichen Instandsetzungen an
tragenden Teilen vor der Wiederinbetrieb-
nahme durch einen Sachverständigen prüfen
zu lassen.
Durchführungsanweisungen:
Als Änderung der Konstruktion sind z.B.
Maßnahmen zur Vergrößerung der Trag-
fähigkeit oder der Hubhöhe anzuSehen.
Eine wesentliche Instandsetzung liegt z.B.
vor, wenn tragEnde Bauteile – auch beim
Austausch gegen Bauteile gleicher Art –
geschweißt werden.
Prüfumfang § 41
(1) Die Prüfung vor der ersten Inbetrieb-
nahme nach § 38 Abs. 1 erstreckt sich auf
die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Unfallverhütungsvorschrift über Bau und
Ausrüstung und der allgemein anerkannten
Regeln der Technik. Sie besteht aus Vor-,
Bau- und Abnahmeprüfung
1. Die Vorprüfung umfasst die Prüfung der
Konstruktions- und Fertigungsunterlagen
2. Die Bauprüfung umfasst die Feststellung
der Übereinstimmung der Hebebühne mit
den Konstruktionsunterlagen, die Prüfung
der ordnungsgemäßen Fertigung sowie
die Prüfung der Vollständigkeit und
Richtigkeit der Eintragung im Prüfbuch.
3. Die Abnahmeprüfung umfasst die Prüfung
der Belastbarkeit, die Prüfung der Wirk
samkeit der Sicherheitseinrichtungen und
der ordnungsgemäßen Aufstellung
Die Vor- und Bauprüfung muss beim Her-
steller durchgeführt sein. Die Abnahmeprü-
fung ortsveränderlicher Hebebühnen muss
beim Hersteller oder Betreiber, die Ab-
nahmeprüfung ortsfester Hebebühnen beim
Betreiber durchgeführt werden.
(2)Die regelmäßige Prüfung nach § 39 ist im
wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprü-
fung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des
Zustandes der Bauteile und Einrichtungen,
auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der
Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit
des Prüfbuches.
(3)Der Umfang der außerordentlichen Prü

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