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3.6.4
Allgemeine Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften
beim Betrieb einer
Hydraulikanlage
1. Hydraulikanlage steht unter hohem Druck!
2. Beim Anschließen von Hydraulikzylindern und -
motoren ist auf vorgeschriebenen Anschluss der
Hydraulikschläuche zu achten!
3. Beim Anschluss der Hydraulikschläuche an die
Fahrzeughydraulik ist darauf zu achten, dass die
Hydraulik sowohl fahrzeug- als auch maschinen-
seitig drucklos ist!
4. Bei hydraulischen Funktionsverbindungen zwischen
Schlepper und Maschine sollen Kupplungsmuffen
und -stecker gekennzeichnet werden, damit Fehl-
bedienungen ausgeschlossen werden!
Bei Vertauschen der Anschlüsse umgekehrte Funk-
tion, z.B. Heben/Senken. Unfallgefahr!
5. Hydraulikschlauchleitungen vor der ersten Inbe-
triebnahme, danach mindestens jährlich durch ei-
nen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zu-
stand prüfen! Hydraulikschlauchleitungen bei Be-
schädigungen und Alterung austauschen! Die Aus-
tauschschlauchleitungen müssen den technischen
Anforderungen des Maschinenherstellers entspre-
chen!
6. Bei der Suche nach Leckstellen wegen Verlet-
zungsgefahr geeignete Hilfsmittel verwenden!
7. Unter hohem Druck austretende Flüssigkeiten (Hy-
drauliköl) können die Haut durchdringen und schwe-
re Verletzungen verursachen!
Bei Verletzungen sofort einen Arzt aufsuchen! In-
fektionsgefahr!
8. Vor Arbeiten an der Hydraulikanlage Maschine ab-
setzen, Anlage drucklos machen und Motor abstel-
len!
9. Die Verwendungsdauer der Schlauchleitungen darf
6 Jahre, einschließlich einer eventuellen Lagerzeit
von höchstens zwei Jahren, nicht überschreiten.
Auch bei sachgemäßer Lagerung und zulässiger
Beanspruchung unterliegen Schläuche und
Schlauchverbindungen einer natürlichen Alterung.
Dadurch ist ihre Lagerzeit und Verwendungsdauer
begrenzt. Abweichend hiervon kann die
Verwendungsdauer entsprechend den Erfahrungs-
werten, insbesondere unter Berücksichtigung des
Gefährdungspotentials festgelegt werden. Für
Schläuche und Schlauchleitungen aus Thermopla-
sten können andere Richtwerte maßgebend sein.
Variant B 178 04.00
3.6.5
Allgemeine Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften
bei Wartungs- und Pflegearbeiten
1. Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungs-
arbeiten sowie die Beseitigung von Funktionsstö-
rungen grundsätzlich nur bei ausgeschaltetem An-
trieb, stillstehendem Motor und entkoppelten
Hydraulikanschlüssen vornehmen! Zündschlüssel
abziehen!
2. Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungs-
arbeiten sowie die Beseitigung von Funktionsstö-
rungen grundsätzlich nur bei abgestellter Maschine
erledigen!
Auf keinen Fall dürfen sich Personen unter einer
angehobenen Maschine aufhalten, da unbeabsich-
tigtes Absenken der Maschine möglich und äußerst
gefährlich ist!
3. Muttern und Schrauben regelmäßig auf festen Sitz
prüfen und gegebenenfalls nachziehen!
4. Bei Wartungsarbeiten an der angehobenen Ma-
schine stets Sicherung durch geeignete Abstütz-
elemente vornehmen!
5. Beim Auswechseln von Arbeitswerkzeugen mit
Schneiden geeignetes Werkzeug und Handschuhe
benutzen!
6. Öle, Fette und Filter ordnungsgemäß entsorgen!
7. Vor Arbeiten an der elektrischen Anlage stets Strom-
zufuhr trennen!
8. Bei Ausführung von elektrischen Schweißarbeiten
am Schlepper und angebauten Maschinen, Kabel
am Generator und der Batterie abklemmen!
9. Ersatzteile müssen mindestens den vom Geräte-
hersteller festgelegten technischen Anforderungen
entsprechen! Dies ist z. B. durch die Verwendung
von Originalersatzteilen gegeben!