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AUSFÜHRUNG UND MONTAGE VON AUFBAUTEN
Sattelzugmaschinen
3.5
Sattelzugmaschinen
Als Sattelzugmaschinen sollten nur die von IVECO dafür vorgesehenen Fahrzeuge verwendet werden. Sie sind speziell für diesen
Verwendungszweck ausgerüstet (z. B. Rahmen, Federn, Bremsanlage usw.). Für den Einsatz im Container-Transport eignen sich be-
sonders die Sattelzugmaschinen mit luftgefederten Hinterachsen. Diese haben in allen Beladungszuständen eine konstante Aufsattel-
höhe.
3.5.1
Sattelvormaß
Das in den IVECO Zeichnungen angegebene Sattelvormaß bezieht sich auf die Gewicht des serienmäßigen Fahrzeuges. Wird
das Leergewicht durch nachträgliche An- und Umbauten verändert, muss die Sattelzugmaschine mit voller Ausrüstung (d. h. mit
vollem Kraftstoffbehälter, Fahrer, Werkzeug, Zusatzaggregaten wie Kompressoren und dergleichen), gewogen und das Sattelvormaß
unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Achslasten nach Punkt 1.13.1 errechnet werden.
Bei Änderung des Sattelvormaßes gegenüber den Angaben auf den Zeichnungen ist darauf zu achten, dass eine gute Abstimmung
zwischen Sattelzugmaschine und Sattelanhänger gewährleistet wird (siehe Punkt 3.5.3).
3.5.2
Sattelkupplungen
Es können sämtliche Sattelkupplungen verwendet werden, die bezüglich der Sattellast, des Gesamtzuggewichtes und der Abmes-
sungen ausreichend dimensioniert und vom Hersteller für den Einsatzzweck zugelassen sind. Die Auswahl der Sattelkupplung muss
in Abhängigkeit des Fahrzeugs und der durchzuführenden Transporte getroffen werden. Für den Geländeeinsatz ist z. B. eine seiten-
bewegliche Sattelkupplung zur Reduzierung der Torsionsbelastungen des Rahmens vorzusehen.
Außerdem müssen die Sattelkupplungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (z. B. Bauartgenehmigung). Zur Befestigung der
Sattelkupplung auf der Montageplatte sind die Montageanweisungen des Kupplungsherstellers zu beachten (z. B. Anzahl, Dimension
und Festigkeitsklasse der Befestigungsschrauben sowie Anbringung der Längs- und Queranschläge).
Da Sattelkupplungen und Montageplatten sowie deren Befestigungsteile als Sicherheitsteile eingestuft sind und in einigen Ländern
auch Bauartgenehmigungspflicht besteht (z. B. BRD), dürfen an diesen grundsätzlich keine Veränderungen vorgenommen werden.
3.5.3
Abstimmung des Sattelanhängers auf die Sattelzugmaschine
Die Konstruktionsmerkmale (z. B. biegeweicher Rahmen, ungenügende Bremsleistung usw.) des Sattelanhängers dürfen das Fahr-
verhalten des Sattelzuges nicht negativ beeinflussen. Die Kupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss unter allen Einsatzbe-
dingungen die notwendigen Relativbewegungen bei Einhaltung der notwendigen Sicherheitsgrenzen zulassen, wobei vorhandene
gesetzliche Vorschriften oder Normen im Straßeneinsatz einzuhalten sind (siehe Bild 3.20).
Sattelzugmaschinen
Basis - Januar 2008
S
AS/AT/AD Euro 4/5
TRALIS
Veröffentlichung 603.93.722