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Umgebungen, Arbeitsplätze Und Durchgangsbereiche; Fußböden Und Durchgänge In Der Umgebung Der Maschine; Beleuchtung - Fromm FS395 Serie Bedienungsanleitung

Halbautomatische verpackungsmaschine
Inhaltsverzeichnis

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4.3.
UMGEBUNGEN, ARBEITSPLÄTZE UND DURCHGANGSBEREICHE
Der Arbeitsbereich muss den Anforderungen der Richtlinie 89/654/EWG entsprechen. Im Arbeitsbereich dürfen
sich keine Fremdkörper befinden. Die Beleuchtungsgeräte müssen regelmäßig kontrolliert und instandgehalten
werden.
Der Arbeitgeber muss unter Beachtung der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dafür sorgen, die in
diesem Bedienungshandbuch genannten Restrisiken zu beseitigen oder zu verringern.
Fußböden und Durchgänge in der Umgebung der Maschine
Die Böden der Umgebung der Maschine und der Orte, die für den Durchgang bestimmt sind, dürfen keine Löcher
oder gefährliche Kanten aufweisen. Zudem muss deren Zustand den Durchgang von Personen und die Durchfahrt
von Transportmitteln sicher gewährleisten. Die Böden und Durchgänge dürfen niemals mit Material versperrt
werden, das den normalen Durchgangsverkehr behindert. Wenn aus ersichtlichen technischen Gründen
feststehende oder bewegliche Hindernisse, die eine Gefahr für die Arbeiter oder die Fahrzeuge, die diese Bereiche
durchqueren, nicht vollständig aus den Durchgangsbereichen beseitigt werden können, müssen diese Hindernisse
auf angemessene Weise kenntlich gemacht werden.
Der Arbeitgeber muss mit Öffnungen für eine geeignete Belüftung der Umgebung um die Maschine sorgen, sowie
Sicherheitsvorrichtungen vorsehen.
BRANDSCHUTZ
In allen Betrieben oder bei allen Sonderbearbeitungen müssen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um
Bränden vorzubeugen und die Unversehrtheit der Arbeiter im Brandfall zu gewährleisten.
In den Betrieben oder Sonderbearbeitungen, in denen spezifische Brandgefahr besteht:
1. Ist Rauchen verboten
2. Ist die Verwendung von Geräten mit offenem Feuer und die Handhabung glühender Materialien verboten, es
sei denn, es werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen
3. Geeignete Feuerlöschmittel müssen bereitgestellt werden. Diese müssen den besonderen Umständen des
Einsatzes entsprechen. Dazu gehören tragbare Feuerlöscher für Erste-Hilfe-Maßnahmen:
4. Die besagten Mittel müssen funktionstüchtig sein und mindestens einmal alle sechs Monate von Fachpersonal
geprüft werden;
5. Es muss bei Bedarf die leichte und schnelle Flucht der Arbeiter aus den gefährdeten Bereichen gewährleistet
sein
6. Beim Löschen der Brände darf kein Wasser verwendet werden, wenn der Stoff, mit dem es in Berührung tritt,
die Temperatur durch seine Reaktion erheblich steigern oder entzündliche oder giftige Gase entwickeln würde.
Ebenso dürfen Wasser, es sei denn, es handelt sich um Sprühwasser, und andere leitende Stoffe nicht in der
Nähe von spannungsführenden Leitern, Maschinen und elektrischen Geräten verwendet werden.
Die oben beschriebenen Verbote sind dem Personal mit Bekanntmachungen mitzuteilen.
LÄRM
Die in diesem Bedienungshandbuch bezeichnete Maschine erzeugt in ihren hauptsächlichen Arbeits- und
Steuerbereichen ein in Kapitel 2.
Auch wenn die Maschine im Wesentlichen nicht besonders laut ist, werden die Gefahren einer Lärmaussetzung an
der Arbeit von der Dauer der Aussetzung, den Gebäudeeigenschaften, der Geräuschentwicklung der
angrenzenden Maschinen usw. beeinflusst.
Der Arbeitgeber ist daher zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
1. Die Zeit der Aussetzung ist durch Arbeitswechsel zu begrenzen.
2. Falls erforderlich sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (Kapselgehörschutz), wobei
die Arbeiter außerdem über den korrekten Gebrauch zu unterrichten sind.
3. Die Arbeiter müssen regelmäßigen Gesundheitskontrollen unterzogen werden.

BELEUCHTUNG

Die Umgebung, in der die Maschine aufgestellt wird, muss angemessen beleuchtet sein, sodass eine Sichtkontrolle
der Maschine und der darauf angebrachten Piktogramme durchgeführt werden kann. Bei einer versenkten oder
eingekellerten Installation muss eine geeignete örtliche Beleuchtung vorbereitet werden, z.B. in Form einer
tragbaren, den diesbezüglichen Bestimmungen entsprechenden Lampe. Die Lichtmenge muss derart beschaffen
sein, dass sie den Sicherheitsbeauftragten oder das Wartungspersonal nicht blendet oder deren Sicht belästigt.
Es ist verboten, dieses Handbuch oder einen Teil davon in irgendeiner Weise oder Form ohne die schriftliche Genehmigung des Urhebers zu vervielfältigen © 2023
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