Sicherstellen der Betriebssicherheit
Durch besondere örtliche Bedingungen oder besondere Einsatzfälle können Situationen eintreten, die bei der Er‐
stellung dieses Kapitels nicht bekannt waren. Der Betreiber muss in diesem Fall den gefahrlosen Betrieb sicher‐
stellen, bzw. die Anlage stillsetzen, bis in Abstimmung mit der Demag, oder anderen zuständigen Stellen, Maß‐
nahmen für den gefahrlosen Betrieb abgeklärt und durchgeführt wurden.
Im Falle der Stillsetzung (z.B. bei erkannten Mängeln hinsichtlich Betriebssicherheit und -zuverlässigkeit, bei Not‐
situationen, bei Betriebsstörungen, bei Reparaturen und Wartungsarbeiten, bei erkannten Schäden oder nach Ar‐
beitsende) hat der Bediener alle vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen auszuführen oder deren automati‐
sche Ausführung zu überwachen.
Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden.
Vermeiden Sie offene Flammen, extreme Hitzeeinwirkungen (z.B. Schweißen), sowie Funkenbildung während
des Umgangs mit Reinigungsmitteln und in der Nähe von brennbaren oder verformbaren Teilen (z.B. Holz, Kunst‐
stoffteile, Öl, Fett in elektrischen Anlagen); bei Nichtbeachtung besteht Brandgefahr, es können schädliche Gase
entstehen oder Isolierungen beschädigt werden.
Kühleinrichtungen, wie Lüftungsschlitze, dürfen nicht außer Kraft gesetzt (z.B. abgedeckt oder überklebt) werden.
7.2
Einschalten
7.2.1
Prüfungen bei Arbeitsbeginn
Der Bediener hat sich vor Arbeitsbeginn vom ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand der Anlage zu
überzeugen.
Vor Einschalten / Ingangsetzen der KBK-Anlage muss sichergestellt sein, dass niemand durch den Betrieb mit
dem Hebezeug gefährdet werden kann! Bemerkt der Bediener die Anwesenheit von Personen, die durch den Be‐
trieb gefährdet werden können, so hat er den Betrieb sofort anzuhalten und darf ihn nicht eher wieder anfahren,
bis die Personen sich außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit und Betriebszuverlässigkeit gefährden, ist die KBK-Anlage unverzüglich
stillzusetzen. Sicherheitsrelevante Mängel in diesem Sinne sind z.B.:
● Beschädigungen an elektrischen Einrichtungen, Leitungen oder Isolationen,
● verzögerte Funktion oder Versagen von Bremsen und Sicherheitseinrichtungen,
● fehlende Abdeckungen oder Gehäuseteile oder
● Schäden am Tragmittel oder an tragenden Teilen.
Jeder, der eine unmittelbare Gefahr für Personen erkennt, muss unverzüglich den Not-Halt betätigen. Dies gilt
auch bei auftretenden Schäden an Maschinen- und Ausrüstungsteilen, die eine sofortige Stillsetzung erforderlich
machen.
Wenn die KBK-Anlage wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels durch Not-Halt stillgesetzt ist, muss sie gegen
Wiederinbetriebnahme gesichert werden, bis ein Sachkundiger sich davon überzeugt hat, dass die Ursache der
Gefährdungssituation beseitigt ist und der Betrieb der Anlage ohne Gefährdung möglich ist.
Vor Beginn der Arbeiten:
● Schutzkleidung tragen.
● Prüfen, ob sich keine Personen im Gefahrenbereich des Gerätes aufhalten.
115