Abgasleitungs-System
12.8 Berechnungsgrundlage für
die Betriebsweisen
System
KAS 80
konzentrisch
KAS 80/3
KAS 80 FLEX C
- MIT Einsatz
von Verbin-
dungsstücken
oder Revisions-
stücken
KAS 80 FLEX C
- OHNE Einsatz
von Verbin-
dungsstücken
oder Revisions-
stücken
42
12.8.1 Schachtinnenmaße nach TRGI/TRÖI
Ausführung
Außendurch-
messer Muffe
D in mm
DN 80
94
einwandig
DN 125
132
DN 110
128
einwandig
DN 80
103
einwandig
DN 80
88
einwandig
12.8.2 Raumluftunabhängiger Betrieb
Die Berechnungsgrundlage für die in der Tabelle „Schachtinnenmaße nach TRGI/
TRÖI" angegebenen Schachtinnenmaße ist die raumluftunabhängige sowie die
raumluftabhängige Betriebsweise. Die angegebenen Werte beider Betriebsweisen
korrespondieren somit mit den Wertevorgaben der TRGI, TRÖI und der DIN 18160.
Die unter 12.3 genannten Abgasleitungs-Grundbausätze enthalten die Angaben
zu maximal möglichen Abgasleitungs-Längen für die raumluftunabhängige Be-
triebsweise. Diese Angaben basieren auf den geforderten Ringspaltgrößen. Die
von der TRGI geforderten freien Querschnitte zur Hinterlüftung des Schachtes
werden berücksichtigt. Bei der Planung und Erstellung eines Abgasleitungs-Sys-
tems dürfen die angegebenen Maße grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Bei der Erstellung von Abgasleitungs-Systemen für die raumluftunabhängige Be-
triebsweise kann laut der genannten Verordnungen die Größe des Ringspalts ver-
ringert werden, sofern die feuerungstechnische Einrichtung des Wärmeerzeugers
in der Lage ist, die entsprechend auftretenden größeren Widerstände zu überwin-
den. Eine Reduzierung der Größe des Ringspalts muss dann generell berechnet
werden. BRÖTJE führt diese Berechnung auf Anfrage und unter Angabe der rele-
vanten Daten durch.
Raumluftunabhängige
Betriebsweise
Mindest-Schachtinnenmaß
rund B
quadratisch/
rechteckig
(mm)
(kurze Seite) A
(mm)
135
155
173
193
170
190
140
160
125
145
BOK 19/24
Raumluftabhängige
Betriebsweise
Mindest-Schachtinnenmaß
rund B
quadratisch/
rechteckig
(mm)
(kurze Seite) A
(mm)
135
155
173
193
170
190
140
160
125
145
7685596-01 02.18