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Neuregelung Der Fahrrad-Sicherheitsvor - Canyon PURE CYCLING Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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GESEtzLICHE ANFORDERUNGEN
Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler, davon
ein Großflächenrückstrahler mit z-Markierung. Die
Rückleuchte darf mit einem der Strahler kombiniert
sein.
Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad,
die gesichert angebracht sein müssen. Wahlweise
dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den
gesamten Laufradumfang in den Speichen, an den
Seitenwänden der Bereifung oder an den Felgen
verwendet werden.
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die nach
vorne und hinten gerichtet sind. Als Ergänzung darf
eine zusätzlich einschaltbare Stand- bzw. Akku/
Batteriebeleuchtung montiert werden. Diese Be-
leuchtung muss ebenfalls mit den Prüfzeichen ver-
sehen sein. Die alleinige Verwendung von Akku-/
Batterieleuchten ist nicht zulässig.
SoNdeRReGeLUNG FüR Leichte FAhRRädeR
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter elf Kilogramm
liegt, ist die Verwendung einer Akku-/Batteriebe-
leuchtung auch ohne Dynamobeleuchtungsanlage
erlaubt.
Die Beleuchtungsanlage muss bei diesen Sporträ-
dern nur bei Dunkelheit fest am Fahrrad angebracht
sein. Jedoch müssen die Lampen auch bei trainings-
fahrten bei tage immer mitgeführt werden, z.B. im
Rucksack. Batteriebeleuchtungen für vorne und
hinten können auch einzeln einzuschalten sein, ihre
Nennspannung darf unter den sonst vorgeschriebe-
nen sechs Volt liegen. Keine Ausnahme gibt es bei
den Strahlern: Alle oben aufgelisteten Reflektoren
müssen am Fahrrad fix angebracht sein.
NeUReGeLUNG deR FAhRRAd-SicheRheitSVoR-
SchRiFteN iN deUtSchLANd
Der § 67 der StVzO wird in absehbarer zeit geän-
dert. Verfolgen Sie die tagespresse, oder fragen Sie
Ihren Fachhändler, ab wann die neuen Bestimmun-
gen gültig werden. Nach den neuen Regeln werden
Lichtanlagen mit 12 Volt Spannung generell erlaubt
sein. Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel den
Anhängerbetrieb.
Batteriebeleuchtung
Pedalstrahler können seitens Canyon
i
nicht geliefert werden, da es zu viele un-
terschiedliche Pedalsysteme gibt. Befragen Sie
hierzu die Landesvertretung Ihres Pedalherstel-
lers, dessen Adresse Sie im Internet finden.
Auf unserer Website www.canyon.com
i
finden Sie eine Auswahl an Beleuchtungs-
einrichtungen, die Sie per Mailorder bestellen
können. Prüfen Sie bitte, ob diese Lichtanlagen
auch für Ihr Land zugelassen sind.
Schalten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit
das Licht schon bei beginnender Dämme-
rung ein. Fahren ohne Beleuchtungsanlage und
Reflektoren bei schlechten Sichtverhältnissen
kann zu schweren Unfällen mit nicht vorherseh-
baren Folgen für Ihr Leib oder Leben führen.
Achten Sie immer auf Sauberkeit und
Funktion der Lichtanlage. Prüfen Sie ins-
besondere bei Batterie- und Akkuleuchten den
Ladezustand vor der Fahrt.
iN öSteRReich
Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich; 146. Verordnung Fahrradverordnung.
Allgemeines § 1:
(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird,
muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener
Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von
4 m/sec
2
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;
3. mit einem hell leuchtendem, mit den Fahrrad fest
verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach
vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhenden Licht
mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd be-
leuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke
von mindestens 1 cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rück-
strahler mit einer Lichteintrittsfläche von min-
destens 20 cm
2
; der Rückstrahler darf mit dem
Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rück-
strahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindes-
tens 20 cm
2
; der Rückstrahler darf mit dem Rück-
licht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese
können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt
werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusam-
menhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind,
oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach
beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern mit einer
Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
2
oder
mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in
der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
(4) Bei tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder
ohne die in Abs. 1 z.3 und 4 genannte Ausrüstung
verwendet werden.
GESEtzLICHE ANFORDERUNGEN
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Scheinwerfer
Pedalstrahler können seitens Canyon
i
nicht geliefert werden, da es zu viele un-
terschiedliche Pedalsysteme gibt. Befragen Sie
hierzu die Landesvertretung Ihres Pedalherstel-
lers, dessen Adresse Sie im Internet finden.
Auf unserer Website www.canyon.com
i
finden Sie eine Auswahl an Beleuchtungs-
einrichtungen, die Sie per Mailorder bestellen
können. Prüfen Sie bitte, ob diese Lichtanlagen
auch für Ihr Land zugelassen sind.
Schalten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit
das Licht schon bei beginnender Dämme-
rung ein. Fahren ohne Beleuchtungsanlage und
Reflektoren bei schlechten Sichtverhältnissen
kann zu schweren Unfällen mit nicht vorherseh-
baren Folgen für Ihr Leib oder Leben führen.
Achten Sie immer auf Sauberkeit und
Funktion der Lichtanlage. Prüfen Sie ins-
besondere bei Batterie- und Akkuleuchten den
Ladezustand vor der Fahrt.

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