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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür
vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und
Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden
Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforderlich.
GEFAHR!
Die zulässigen Flächen- und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht über-
schritten werden.
An unübersichtlichen Stellen ist die Einweisung durch eine zweite Person
erforderlich.
HINWEIS
Lasten
dürfen
Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit
zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
Fahroberfläche
Die Fahroberfläche, auf der das Flurförderzeug eingesetzt wird, muss entsprechend
gepflegt werden, um sicherzustellen, dass die unter den vorherrschenden
Umweltbedingungen zu erwartende Traktion zum Fahren, Lenken und Bremsen
vorhanden ist.
Die Angaben auf dem Typenschild des Flurförderzeugs basieren auf einer
waagerechten und trockenen Fahroberfläche. Andere Bodenbeschaffenheiten
wirken sich gegebenenfalls negativ auf die Standsicherheit des Flurförderzeugs aus.
Sie erfordern eine Anpassung der Nennleistung (z.B. Reduzierung der
Geschwindigkeit, usw.) des Flurförderzeugs.
nicht
auf
Verkehrs-
und
Fluchtwegen,
nicht
vor
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