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Polar Electro Favor Gebrauchsanleitung Seite 16

Inhaltsverzeichnis

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Copyright © 1997
Polar Electro Oy, FIN-90440 KEMPELE, Finnland
Alle Rechte sind vorbehalten. Diese Anleitung darf ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Polar Electro Oy weder anderweitig benutzt noch kopiert
werden, auch nicht auszugsweise.
Polar logotype ist ein eingetragenes Warenzeichen der Polar Electro Oy.
Polar Vantage NV, Polar XTrainer Plus, Polar Accurex Plus, Polar Protrainer XT,
Polar Protrainer NV, Polar Advantage Interface, Polar Interface Plus,
Polar Training Advisor, Polar Pacer, Polar Fitwatch, Polar Heartwatch,
Polar Favor und Polar Beat sind eingetragene Warenzeichen der Polar Electro Oy.
Diese CE-Markierung weist darauf hin, daß dieses Gerät mit Richtlinie
93/42/EEC übereinstimmt.
Polar Electro GmbH Deutschland
High Tech Equipment
64572 Büttelborn
Polar Herzfrequenz-Meßgeräte
Vfg 123/1997
Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die
Benutzung durch die Allgemeinheit Nr. 778 unter Verwendung
von Sende- und Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma
POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High Tech Equipment,
64572 Büttelborn
1. Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Tele-
kommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil I S.
1120) die Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für die Benutzung
durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vetriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment, 64572
Büttelborn, mit der Typenbezeichnung "Polar Herzfrequenz-
Meßgeräte" vorläufig zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt
vorbehaltlich einer endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf §
47 Abs. 4 TKG beruhenden Rechtsverordnung. Diese Funkanlagen
dienen zur Herzfrequenz-Messung und -Anzeige mit einer
magnetischen Feldstärke von 68,5 dBµA/m in 3 m Meßentfernung.
2. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Tele-
kommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie
andere Funkanlagen nicht gestört werden.
3. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner
Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn die
für diese Frequenznutzung und für diesen Verwendungszweck in den
Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem beim Bundesamt für Post und
Telekommunikation (BAPT) technisch geprüften Baumuster elektrisch
und mechanisch übereinstimmen und wie folgt gekennzeichnet sind:
Bundesadler, Zulassungszeichen "BZT G750778J" sowie Name der
Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High Tech
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0537
Equipment, 64572 Büttelborn, und der Typenbezeichnung "Polar
Herzfrequenz-Meßgeräte". Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der
Funkanlagen entweder auf einem Typenschild oder an örtlich
zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung
muß dauerhaft und abnutzungssicher ausgeführt und so mit dem
Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß
von außen jederzeit sichtbar sein.
4. Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer
solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen
Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer
unter dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten
Funkanlage
1. Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist verpflichtet, jedem unter
dem obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu
bringenden Funkgerät einen vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
2. Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere Zuteilungen der gleichen
Frequenz für ähnliche oder gleiche Zwecke unter Verwendung
anderer Geräte nicht aus.
3. Auf Grund dieser allgemeinen Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen
und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und
die sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen
des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die obengenannten Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung
tragen.
6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die
Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische
Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum
Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und
Vorschriften.
7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikations-
rechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften,
auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter,
insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und
Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art,
bleiben unberührt.
8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu
benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für
andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten
sowie die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mittgeteilt werden.
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