FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbegrenzung:
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den folgenden Text vollstän-
dig ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen:
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN JEWEILS FÜR DIE GENANNTEN
LÄNDER:
ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND
Umfang des Herstellerservice:
Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:
Der Herstellerservice für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität einer
Maschine bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit
ihren Spezifikationen.
Der folgende Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die Dauer der - von diesem Herstellerservice zu trennenden - gesetzlich geschulde-
ten Gewährleistung für Maschinen beträgt mindestens zwölf Monate. Sind IBM oder
der Reseller nicht in der Lage, einen Gewährleistungsmangel zu beseitigen, kann
der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Preises entsprechend der
Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die Rückgängigmachung
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Speichersubsystem "System Storage DS3200": Installations-, Benutzer- und Wartungshandbuch
a.
Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der
Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Vereinba-
rung verursacht wurden, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und Ver-
luste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Verpflich-
tungen (bei Verschulden von IBM) entstanden und belegt sind. Der Höchstbetrag
entspricht hierbei den Gebühren, die der Kunde für die Maschine bezahlt hat, die
den Schaden verursacht hat. Im Sinne dieser Haftungsbegrenzung umfasst der
Begriff „Maschine" den Maschinencode und den Lizenzierten Internen Code („LIC").
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Lieferanten, Subunternehmer und Res-
eller von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und ihre Lieferanten, Sub-
unternehmer und Reseller insgesamt haftbar gemacht werden können.
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und für
direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM rechtlich haft-
bar ist.
b.
UNTER KEINEN UMSTÄNDEN SIND IBM ODER IHRE LIEFERANTEN, SUBUN-
TERNEHMER ODER RESELLER IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH
WENN SIE AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WUR-
DEN: 1) VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE
ODER MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGE-
SCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE
FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN
GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, ENT-
GANGENE UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN NAMENS ODER VERLUST
ERWARTETER EINSPARUNGEN.