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IBM System Storage DS3200 Installationshandbuch Seite 162

Speichersubsystem
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Schiedsverfahren:
Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzugefügt:
In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, Libyen, der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Montenegro,
Polen, Rumänien, Russland, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Tadschikistan,
Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan unterliegen sämtliche Rechts-
streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren
Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, der Schieds- und Schlich-
tungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Öster-
reichs in Wien (Wiener Regeln). Die Schlichtung erfolgt durch drei Schiedsrichter,
die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ernannt wurden. Das Schiedsverfah-
ren findet in Wien, Österreich, statt, und die offizielle Sprache der Verfahren ist
Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für beide
Parteien. Gemäß Paragraph 598 (2) der österreichischen Zivilprozessordnung
(ZPO) verzichten die Parteien daher ausdrücklich auf die Anwendung von Para-
graph 595 (1) Ziffer 7 der ZPO. IBM ist jedoch auch berechtigt, ein Verfahren vor
einem zuständigen ordentlichen Gericht im jeweiligen Land anzustrengen, in dem
die Maschine installiert ist.
In Estland, Lettland und Litauen werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, in einem Schiedsverfahren
beigelegt, das in Helsinki, Finnland, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen Finnlands zu Schiedsverfahren stattfindet. Jede Partei ernennt einen Schieds-
richter. Die Schiedsrichter bestimmen dann gemeinsam den Vorsitzenden. Können
sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird dieser von der
zentralen Handelskammer (Central Chamber of Commerce) in Helsinki ernannt.
RICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN UNION ZU BATTERIEN
Hinweis: Diese Kennzeichnung gilt nur für Länder innerhalb der Europäischen
Union (EU).
Batterien oder deren Verpackungen sind entsprechend der EU-Richtlinie 2006/
66/EC zu Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren
gekennzeichnet. Die Richtlinie legt den Rahmen für die Rücknahme und Wiederver-
wertung von Batterien und Akkumulatoren in der Europäischen Union fest. Diese
Kennzeichnung wird an verschiedenen Batterien angebracht, um anzugeben, dass
diese Batterien nach dem Ende ihrer Nutzung nicht als normaler Hausmüll behan-
delt werden dürfen, sondern gemäß dieser Richtlinie zurückgegeben und wieder-
verwertet werden müssen.
Gemäß der EU-Richtlinie 2006/66/EC müssen nicht mehr benötigte Batterien und
Akkumulatoren getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden.
Dies wird auf einem Etikett angegeben. Auf dem Etikett der Batterie kann sich auch
ein chemisches Symbol für das in der Batterie verwendete Metall (Pb für Blei, Hg
für Quecksilber und Cd für Cadmium) befinden. Nicht mehr benötigte Batterien und
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Speichersubsystem "System Storage DS3200": Installations-, Benutzer- und Wartungshandbuch

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