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Einrichtungen Zur Ver Bin Dung Von Fahrzeugen (§ 43 Stvzo); Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49A Bis 54 Stvzo) - Pottinger NOVACAT 8600 Collector Betriebsanleitung

Scheibenmäher
Inhaltsverzeichnis

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4.12 Lenkeinrichtung (§ 38 StVTO) Auch bei Verwendung von
Anbaugeräten muß eine leichte und sichere Lenkbarkeit
gewährleistet blei ben. Dabei hat der Fahrzeugführer zu beachten,
daß je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum
si che ren Len ken erforderliche Belastung der gelenkten Achse
vor han den ist; das gilt besonders, wenn an der Rückseite eine
Behelfslade äche an ge bracht ist. Bei eingebautem Gerät oder
voll aus ge la ste ter Be helfs la de ä che gilt die gelenkte Achse als
aus rei chend be la stet, wenn die von ihr übertragene Last noch
min de stens 20 % des Fahr zeu gleer ge wichts beträgt.
4.13 Bremsen (§ 41 StVZO) Beim Betrieb von Fahrzeugen mit
Anbaugeräten ist unter allen Fahrbahnverhältnissen auf eine
genügende Belastung der gebremsten Achse zu achten. Die für
diese Fahr zeu ge vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen
auch mit An bau ge rät erreicht werden.
4.14 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO) Das Mitführen
von Anhängern hinter einer mit einer Behelfslade äche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig. Das Mitführen von An hän gern
hinter Anbaugeräten ist nur vertretbar unter nach ste hen den
Voraussetzungen, die auf einem vom Gerätehersteller am
Anbaugerät an zu brin gen den Schild wie folgt angegeben sein
müssen:
"Zur Be ach tung
a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht über schrei ten.
b) Der Anhänger muß eine Au aufbremse oder eine Bremsanlage
haben, die vom Führer des ziehenden Fahr zeugs betätigt werden
kann.
c) Das Mitführen eines ein ach si gen An hän gers am An bau ge rät
ist nur zulässig, wenn das Ge samt ge wicht des Anhängers das
Gesamtgewicht des ziehenden Fahr zeugs nicht übersteigt und
die Stütz last des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder
meh re ren Stützrädern so auf die Fahrbahn über tra gen wird, daß
sich das Zugfahrzeug leicht lenken und sicher bremsen läßt.
d) Ein zwe iach si ger Anhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden,
wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das
1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zug fahr zeugs,
jedoch höch stens 5 t, be trägt."
4.15 Einrichtungen zur Ver bin dung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.15.1 Bei der An hän ge kupp lung eines Hec kan bau ge rä tes ist zu
beachten:
4.15.1.1 Der vom zie hen den Fahrzeug zu übernehmende Anteil der
Stütz last des Anhängers darf höchstens 400 kg be tra gen. Der
Schwer punkt des An bau ge rä tes darf nicht weiter als 600 mm
von den Enden der unteren Lenker des Drei punk tan baus (DIN
9674, Ausgabe November 1975) oder von der Ac ker schie ne
entfernt sein.
4.15.1.2 In der Transportstellung muß die An hän ge kupp lung in der Mit-
tellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet
sein, daß die Zugöse des An hän gers etwa parallel zur Fahr bahn
liegt.
4.15.1.3 Die Höhen- und Sei ten be weg lich keit der Anhängekupplung des
An bau ge rä tes darf in Trans port stel lung nicht mehr als 10 mm in
jeder Richtung betragen.
Anhänge- Arbeitsgeräte
(mit Zugdeichsel) müs-
sen mit ei ner ei ge nen
Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein.
mehr
mehr
als
als
40 cm
40 cm
Arbeitsgeräte mit Dreipunktanbau müs sen mit ei ner ei ge nen Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein:
1. Wenn das Anbau-Gerät das Blinklicht am Trägerfahrzeug verdeckt.
2. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 1 Meter nach hinten über die
3. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 40 cm über die Außenkante
Rückstrahler dür fen
nicht höher als 90 cm
über der Fahrbahn
an ge bracht sein.
max.
90 cm
4.15.2 An Behelfsladeflächen darf eine Anhängekupplung nicht
angebracht werden. Die Anhängekupplung der Zugmaschine muß
nach dem Heckanbau einer Behelfslade äche unbenutzbar sein,
damit das Ankuppeln von Anhängern unmöglich ist.
4.16 Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49a bis 54 StVZO)
4.16.1 Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttechnischen
Einrichtungen dürfen durch Anbaugeräte nicht verdeckt werden,
an dern falls sind sie zu wiederholen. Die zu wiederholenden
Einrichtungen dürfen auf Leuchtenträgern entsprechend Nummer
4.16.3.4 angebracht sein. Beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
müs sen alle Einrichtungen ständig betriebsbereit sein.
4.16.2 Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte verdeckt und des-
halb wiederholt, so darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einge-
schaltet sein. Für die Anbringung des zweiten Scheinwerferpaares
ist eine Ausnahmegenehmigung von § 49a StVZO durch die zu-
ständige Landesbehörde erforderlich.
4.16.3 Anbaugeräte die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand
der Licht au stritts ä chen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten
des Fahr zeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten
Schluß leuch ten und Rück strah lern ausgerüstet sein. Diese Leuch-
ten und die Rückstrahler dürfen
4.16.3.1 mit ihrem äußeren Rand nicht mehr als 400 mm von der äußeren
Be gren zung des An bau ge rä tes entfernt sein.
4.16.3.2 Bei Leuchten mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 1550 mm,
bei Rückstrahlern mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 900
mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Baurart des
Anbaugerätes eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht
möglich, sind 2 zusätzliche Rückstrahler er for der lich, wobei ein
Paar Rück strah ler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400mm
von der breitesten Stelle des Fahr zeu gum ris ses entfernt und das
andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahr bahn angebracht sein müssen.
4.16.3.3 - soweit notwendig - rechts und links un ter schied li che Abstände
zum Ge rä te heck haben,
4.16.3.4 auf Leuch ten trä gern an ge bracht sein. Die Leuch ten trä ger dür fen
aus 2 oder - wenn die Bauart des Gerätes es erfordert - aus 3
Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen
an den Fahrzeugen (z.B. nach DIN 11 027, Ausgabe Dezember
1974) so beschaffen sind, daß eine un sach ge mä ße Anbringung
nicht möglich ist.
4.16.3.5 außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist,
abgenommen sein.
4.16.4 Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die
Schlußleuchten hinausragt, müssen mit einer Schluß leuch te und ei-
nem Rückstrahler, möglichst am äu ßer sten Ende des Anbaugeräts
und möglichst in der Mittellinie der Fahr zeug spur, ausgerüstet
sein. Der obere Rand der Licht au stritts ä che der Schlußleuchte
darf nicht mehr als 1550 mm, der obere Rand des Rückstrahlers
nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Leuchte
und Rückstrahler dürfen au ßer halb der Zeit, in der Be leuch tung
nötig ist, abgenommen sein (wegen der Kenntlichmachung am
Tage siehe 4.7.4)
4.17 Amtliche Kennezeichen (§ 60 StVZO) Durch Anbaugeräte dürfen
die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdeckt werden,
anderenfalls sind sie zu wiederholen
(Vk BI 1977 S 21)
mehr
als
1 m
Schlußleuchten des Trägerfahrzeugs hinausragt.
der Begrenzungsleuchte des Trägerfahrzeuges hinausragt.
C
-63
Blinkleuchten:
D i e
f r e i e n
S i c h t -
w i n k e l b e r e i c h e a n
Zug fahr zeu gen und
Ar beits ge rä ten müs sen
ein ge hal ten werden.
mehr
als
40 cm

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