(4)
E.4
Vor dem Ankuppeln ist sicherzustellen, dass die Maschine gegen Wegrollen gesichert ist. Dies gilt vor
allem für die Schlepper ohne Schnellkupplung, wo beim Ankuppeln noch eine nachweisbar eingeschulte
Person nötig ist. Zwischen dem Schlepper und der Maschine darf sich niemand aufhalten, es sei denn, dass
der Schlepper gegen Wegrollen gesichert ist. Ist der Schlepper mit der Schnellkupplung ausgerüstet, kann das
Ankuppeln durch die einzige Person vom Fahrersitz aus erfolgen.
(17)
Beim Anschließen der Hydraulikleitungen an die Fahrzeughydraulik müssen die Hinweise im Absatz
E.5
5.3/S. 12 der Gebrauchsanweisung beachtet werden.
G. STRAßENTRANSPORT
(1)
Bei dem Straßentransport sind die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie der zulässige Steigwinkel zu
G.1
beachten.
(2)
Beim Straßentransport ist hinsichtlich der Maschinenmaße besondere Vorsicht zu beachten.
G.2
(4)
Beim Straßentransport ist die Maschine mit funktionierender Beleuchtungsgarnitur auszustatten. Auf der
G.3
höchsten Stelle des Sattelzuges muss eine orangenfarbige Leuchtsäule befestigt werden, soweit dies die
Konstruktion des Schleppers ermöglicht. Ferner muss die Maschine mit dem Hinweisschild mit der Angabe
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mit den rotweißen Begrenzungslinien, den Rückstrahlern sowie mit
der Blende der Heckmarkierung der Fahrzeuge nach EHK Nr. 69 ausgestattet sein.
(5)
Die Autostraßen und die Straßen erster Ordnung dürfen zum Transport der Maschine nur nötigenfalls
G.4
überquert werden.
(6)
Bei eingeschränkter Sicht ist der Straßentransport ausgeschlossen.
G.5
(7)
Durch die Ankuppelung der Maschine ändert sich die Achslast. Der Bediener muss die gültigen
G.6
Straßenverkehrsvorschriften (Verordnungen, Gesetze) unbedingt beachten. Das Fahrverhalten beeinflussen
auch die Geländeverhältnisse. Die Geschwindigkeit muss also immer den Umgebungsverhältnissen angepasst
werden.
(8)
Nach den geltenden Straßenverkehrsvorschriften (Verordnungen, Gesetze) ist der Bediener im Bedarfsfall
G.7
verpflichtet, den Fahrzeugbrief der Maschine vorzuzeigen.
(9)
Beim Straßentransport sind Verkehrszeichen sowie die Straßenverkehrsordnung unbedingt zu befolgen.
G.8
(10)
Beim Rückwärtsfahren ist auf ausreichendes Sichtfeld des Fahrers zu achten. Im Falle der
G.9
Aussichtsbeschränkung ist noch eine Person hinzuziehen.
(17)
Bei dem Transport außerhalb der Straßen sind die niedrigste Transportgeschwindigkeit sowie der
G.10
niedrigste Steigwinkel zu beachten.
H. FELDARBEITEN
(1)
H.1
Die Maschine darf nur von Personen benutzt werden, die mit der Maschine, deren Funktion und
Betätigungselementen noch vor der Erstinbetriebnahme vertraut wurden.
(2)
Vor jeder Inbetriebsetzung muss die Maschine auf die Vollständigkeit und Betriebssicherheit geprüft
H.2
werden.
(3)
Das Bedienungspersonal ist für die Sicherheit und alle durch den Betrieb des Schleppers und der
H.3
angekoppelten Maschine verursachten Schäden verantwortlich.
(4)
Bei der Arbeit sind die Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Vorschriften des Herstellers zu
H.4
beachten.
(5)
H.5
Das Umkehren auf dem Pflugwende darf nur bei angehobenen Werkzeugen erfolgen.
K-300P
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