®
GEDA
1500 Z / ZP
5.7
Transport von schwebenden Lasten über der Maschine
Der Betreiber muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicherstellen, dass keine schwebenden Lasten über die Maschine
transportiert werden.
5.8
Erstellung eines Notfall- / Evakuierungsplanes
Der Betreiber muss einen Notfall- / Evakuierungsplan erstellen und alle
relevanten Personen auf diesen schulen und entsprechende Anleitungen
zur Verfügung zu stellen.
5.9
Einweisung von Fremd-Monteuren
Vor Aufnahme der Tätigkeiten müssen Fremd-Monteure vom Betreiber
über die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen, geltenden
Unfallverhütungsvorschriften sowie die Funktionen der Maschine und der
Schutzvorrichtungen informiert werden. Die entsprechenden Anleitungen
sind zur Verfügung zu stellen.
5.10
Befolgung von Anweisungen der GEDA Monteure
Erfolgt der Aufbau der Maschine durch GEDA Monteure, sind deren
Anweisungen folge zu leisten.
5.11
Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung
Der Betreiber hat eine für den jeweiligen Einsatzort und Einsatzzweck
persönliche Schutzausrüstung zu Verfügung zu stellen.
Diese ist in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit und Funktion zu
überprüfen.
Ergänzend zu diesen Angaben sind alle nationalen und berufs-
genossenschaftlichen Vorschriften bezüglich Schutzausrüstungen zu
beachten.
BL 076 DE
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Originalbetriebsanleitung
Rev.: 004
2011 / 03