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Steigerbetrieb - Ruthmann RUTHMANNSTEIGER TB 270.3 Originalbetriebsanleitung

Fahrbare hubarbeitsbühne
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Verwendungszweck und Sicherheitshinweise
1.2.3
BA.DEU.16-29874-06-20-FTA-jr
 Der Fahrer muss die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum über-
blicken können.
 Fahrten mit dem Ruthmann-Steiger TB 270.3 über weitere Strecken dür-
fen nur in Transportanordnung des Steigers und mit unbesetzter Ar-
beitsbühne erfolgen. Der Transport von Material und Gütern in der Ar-
beitsbühne ist verboten. Im Fahrbereich dürfen sich keine Hindernisse
befinden.
 Auf ein weiches Anfahren und Abbremsen achten. Schlagartige und
ruckartige Fahrbewegungen sind verboten.
 Bei Berg- oder Talfahrt und Querfahrten zum Hang sind plötzliche Kur-
venfahrten zu vermeiden.
 Im Gefälle niemals auskuppeln und schalten! Das Fahrverhalten sowie
die Lenk- und Bremsfähigkeit werden durch den hohen Lastschwerpunkt
beeinflusst. Daher auf ausreichende Lenk- und Bremsfähigkeit achten!
 Ausreichenden Abstand von Böschungen, Gräben usw. halten.
 Bei Durchfahren von Unterführungen, Brücken u. Ä. ist die Fahrzeughö-
he zu beachten.
 Bei Kurvenfahrten ist, bedingt durch den hinteren Überhang des Fahr-
zeuges, auf das seitliche Ausschwenken des Hecks zu achten!
 Bei Ausfall des Fahrantriebes den Ruthmann-Steiger TB 270.3 gemäß
Betriebsanleitung des Fahrgestellherstellers abschleppen.

Steigerbetrieb

 Bei „Ein-Mann-Betrieb" sind die Fahrerhausfenster zu schließen und die
Fahrerhaustüren abzuschließen.
 Der unnötige Aufenthalt auf dem Steiger und im Bereich der Schwenk-
einrichtung ist während des Betriebes verboten.
 Das Betreten von Abdeckungen sowie der Ladefläche (bei Sonderaus-
stattung das Betreten des Daches des Kofferaufbaus) ist während des
Betriebes des Steigers verboten.
 Der Untergrund muss den maximal auftretenden Belastungen unter den
Abstützungen standhalten.
 Auf möglichst horizontale Aufstellung des Steigers ist zu achten.
 Erst nach ordnungsgemäßer Abstützung des Steigers darf der Ausleger
angehoben werden.
 Die Arbeitsbühne darf nur über den dafür bestimmten Zugang betreten
oder verlassen werden.
 Die zulässige Tragfähigkeit der Arbeitsbühne darf nicht überschritten
werden.
- Umsturzgefahr! -
®
STEIGER
TB 270.3
1-7

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