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Kapitel 12 Strahlenschutz; Grundlagen Und Richtlinien - BERTHOLD TECHNOLOGIES LB 442 Bedienungsanleitung

Radiometrische durchsatzmessung
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12.1 Grundlagen und Richtlinien

12.1 Grundlagen und Richtlinien
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Kapitel 12 Strahlenschutz

Die bei der radiometrischen Durchsatzmessung verwendeten ra-
dioaktiven Isotope senden eine Gammastrahlung aus. Bei dieser
Strahlungsart handelt es sich um hochenergetische elektromagne-
tische Strahlen, also um eine Strahlungsart, die ähnlich der des
Lichtes ist, jedoch eine wesentlich höhere Energie besitzt, so dass
Materie mit höherer Dichte durchdrungen werden kann. Diese e-
nergiereiche Strahlung kann bei Lebewesen Schäden (Zellschädi-
gungen, Mutationen) hervorrufen. Um diese Gefahr gering zu hal-
ten, muss mit radioaktiven Stoffen sorgsam umgegangen werden.
Bei den hier verwendeten radioaktiven Quellen handelt es sich
durchweg um umschlossene radioaktive Stoffe, d.h. der eigentliche
radioaktive Stoff ist von mindestens einer, meist jedoch mehreren
dichten und widerstandsfähigen Umhüllungen aus Edelstahl um-
geben, die jeweils einzeln auf Dichtheit geprüft werden. Weiter ist
durch eine zusätzliche Prüfung sichergestellt, dass an der Oberflä-
che der Umhüllung keinerlei radioaktive Partikel anhaften. Über
diese Eigenschaften des radioaktiven Strahlers wird dem Benutzer
ein behördlich anerkanntes Zertifikat ausgestellt.
Um gesundheitliche Schädigungen beim Umgang mit den hier er-
forderlichen radioaktiven Stoffen auszuschließen, sind auf interna-
tionaler Ebene Grenzwerte für die höchstzulässige Strahlenbelas-
tung des Betriebspersonals festgelegt worden. Durch geeignete
Maßnahmen bei der Auslegung der Abschirmungen und der Anord-
nung der Messeinrichtung an der Messstelle wird sichergestellt,
dass bei sachgemäßem Verhalten die Strahlenbelastung für das
Personal unter dem maximal zulässigen Wert von 5 mSv (500
mrem) pro Jahr begrenzt wird.
Um den sachgemäßen Umgang und die Einhaltung derge-
setzlichen Vorschriften sicherzustellen, muss der Betrieb ei-
nen Strahlenschutzbeauftragten benennen, der für alle im
Zusammenhang mit der Messeinrichtung auftretende Strah-
lenschutzfragen zuständig ist.
Der Strahlenschutzbeauftragte wird den Umgang mit der radiomet-
rischen Messeinrichtung überwachen und, wenn notwendig, auf
den Betrieb der Einrichtung zugeschnittene Verhaltensregeln fest-
legen, die dann in besonderen Fällen auch Grundlage einer Strah-
lenschutzanweisung sein können.
Die außerhalb der Abschirmung entstehenden Strahlenschutzberei-
che müssen - soweit sie begehbar sind - gekennzeichnet werden.
Weitere Hinweise sollten der Überwachung der Verschlussfunktion
an der Abschirmung und Maßnahmen bei schweren Betriebsstörun-
gen - wie Brand oder Explosion - betreffen.

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