DE
1.26 Verplichtungen des Betreibers
1.26.1 Ermittlung der Gefährdungen
Der Betreiber hat alle durch die Integration
in die übergeordnete Maschine entstehen-
den Gefährdungen sowie die Gefährdungen
am Einsatzort der Maschine zu ermitteln
und die notwendigen Maßnahmen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu
treffen.
1.26.2 Explosionsschutzmaßnahmen
Der Betreiber stellt aufgrund einer ganz-
heitlichen Beurteilung des Arbeitsplatzes
sicher, dass die Arbeitsmittel und sämtliche
Installationsmaterialien für den Betrieb in
explosionsgefährdeten Bereichen geeignet
sind und so montiert, installiert und betrie-
ben werden, dass sie keinen Anlass für eine
Explosion geben.
Werden in explosionsgefährdeten Berei-
chen Änderungen, Erweiterungen und/
oder Umgestaltungen vorgenommen,
so trifft der Betreiber die erforderlichen
Maßnahmen, damit diese Änderungen,
Erweiterungen oder Umgestaltungen die
Mindestvorschriften des Explosionsschutzes
erfüllen.
951-181-014-DE
Version 04
Der Betreiber
○ dokumentiert die Maßnahmen zum
Explosionsschutz
○ kennzeichnet die explosionsgefährdeten
Bereiche
○ erarbeitet schriftliche
Betriebsanweisungen
○ trifft eine Auswahl geeigneter
Beschäftigter
○ unterweist die Beschäftigten ausrei-
chend und angemessen bezüglich des
Explosionsschutzes
○ wendet ein Freigabesystem an für ge-
fährliche Tätigkeiten und für solche, die
durch Wechselwirkungen mit anderen
Arbeiten gefährlich werden können
○ führt erforderliche Prüfungen und Über-
wachungen durch
○ stellt sicher, dass ausschließlich Original-
Ersatzteile verwendet werden
- 20 -
1. Sicherheitshinweise
1.26.3 Bereitstellung von notwendigen
Informationen
Der Betreiber muss allen Personen, die mit
der Bedienung, Wartung und Instandhal-
tung beauftragt sind, die für die jeweilige
Tätigkeit notwendigen Anleitungen zugäng-
lich machen.
Er hat sicherzustellen, dass die betreffen-
den Personen die notwendigen Anleitungen
gelesen und verstanden haben.
Das Gleiche gilt für alle relevanten Si-
cherheitsdatenblätter, betrieblichen
Anweisungen, Unfallverhütungsvorschrif-
ten, Anweisungen von Zukaufteil- und
Betriebsmittellieferanten.
In Abhängigkeit von der betrieblichen Or-
ganisation sind die relevanten Anleitungen
evtl. weiteren Personen bzw. Abteilungen
zugänglich zu machen.