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Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich EKS 308 Betriebsanleitung

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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche: Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen
Wege befahren werden. Unbefugte Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben.
Die Last darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Verhalten beim Fahren: Der Fahrer muss die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen
Gegebenheiten anpassen. Langsam fahren muss er z.B. in Kurven, an und in engen
Durchgängen, beim Durchfahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er
muss stets sicheren Bremsabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das
Flurförderzeug stets unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahr-
fall), schnelles Wenden, Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist
verboten. Ein Hinauslehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich
ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren außerhalb des Schmalganges: Der Fahrer muss
in Fahrtrichtung schauen und immer einen ausreichenden Überblick über die von ihm
befahrene Strecke haben. Werden Ladeeinheiten transportiert, die die Sicht beein-
trächtigen, so muss das Flurförderzeug mit hinten befindlicher Last fahren. Ist dies
nicht möglich, muss eine zweite Person als Warnposten / Einweiser vor dem Flurför-
derzeug hergehen.
Betrieb mit einer begehbaren Palette: Ist das Fahrzeug für den Betrieb mit einer
begehbaren Palette, die ohne seitliche Schranken bzw. Geländer ausgestattet ist, so
ist der Bediener verpflichtet sich mit einem Auffanggurt nach EN 361 und einem ent-
sprechenden Verbindungsmittel (2,0 m) nach EN 355 zu sichern (siehe Kap. 3.1).
F
Ein Anhalten und Arbeiten an Regalfächern, die auch nur an einer Seite des Regal-
ganges keinen Boden besitzen, ist nicht zulässig. Ein Abstand kleiner 0,2 m zum Re-
gal ist einzuhalten.
M
Befahren von Steigungen oder Gefällen: Das Befahren von Steigungen bzw. Ge-
fällen ist verboten.
M
Befahren von Ladebrücken: Das Befahren von Ladebrücken ist verboten.
Befahren von Aufzügen: Aufzüge dürfen nur befahren werden, wenn diese über
eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen, nach ihrer Bauart für das Befahren geeig-
net und vom Betreiber für das Befahren freigegeben sind. Dies ist vor dem Befahren
zu prüfen. Das Flurförderzeug muss mit der Ladeeinheit voran in den Aufzug gefah-
ren werden und eine Position einnehmen, die ein Berühren der Schachtwände aus-
schließt.
Personen, die im Aufzug mitfahren, dürfen diesen erst betreten, wenn das Flurförder-
zeug sicher steht, und müssen den Aufzug vor dem Flurförderzeug verlassen.
Beschaffenheit der zu transportierenden Last: Der Bediener muss sich vom ord-
nungsgemäßen Zustand der Lasten überzeugen. Es dürfen nur sicher und sorgfältig
aufgesetzte Lasten bewegt werden. Besteht die Gefahr, dass Teile der Last kippen
oder herabfallen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu verwenden.
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