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Polar S610i Gebrauchsanleitung Seite 92

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Vfg 123/1997
Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die
Benutzung durch die Allgemeinheit Nr. 778 unter
Verwendung von Sende- und Empfangsfunkanlagen der
Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High
Tech Equipment, 64572 Büttelborn
1.
Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5
des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil I S. 1120) die
Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für
die Benutzung durch die Allgemeinheit
unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma
POLAR ELECTRO GmbH Deutschland,
High Tech Equipment, 64572
Büttelborn, mit der Typenbezeichnung
" Polar Herzfrequenz-Messgeräte"
vorläufig zugeteilt. Diese
Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich
einer endgültigen Regelung nach
Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG
beruhenden Rechtsverordnung. Diese
Funkanlagen dienen zur Herzfrequenz-
Messung und -Anzeige mit einer
magnetischen Feldstärke von 68,5 dBmA/m
in 3 m Messentfernung.
2.
Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen
andere Telekommunikationsanlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, sowie andere
Funkanlagen nicht gestört werden.
3.
Es bedarf keiner weiteren Frequenz-
zuteilung und keiner Konformitäts-
bewertung im Sinne des § 61 TKG im
Einzelnen, wenn die für diese
Frequenznutzung und für diesen
M 88
Polar Electro GmbH Deutschland
High Tech Equipment
64572 Büttelborn
Polar Herzfrequenz-Messgeräte
Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem beim
Bundesamt für Post und Telekommu-
nikation (BAPT) technisch geprüften
Baumuster elektrisch und mechanisch
übereinstimmen und wie folgt
gekennzeichnet sind: Bundesadler,
Zulassungszeichen
Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment,
64572 Büttelborn, und der
Typenbezeichnung " Polar Herzfrequenz-
Messgeräte". Diese Kennzeichnung ist am
Gehäuse der Funkanlagen entweder auf
einem Typenschild oder an örtlich
zusammenhängender Stelle, wenn die
Form einer Prägung oder Gravur gewählt
wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Kennzeichnung muss dauerhaft und
abnutzungssicher ausgeführt und so mit
dem Gehäuse verbunden sein, dass sie beim
Entfernen zerstört wird. Sie muss von
außen jederzeit sichtbar sein.
4.
Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung
besteht für die Benutzer solcher
Funkanlagen keinerlei Schutz vor
frequenzmäßigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
BZT G750778J" sowie
"

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