2.8 Pflichten des Anlagenbetreibers
Bedienung von Hebebühnen
In Deutschland ist die Verwendung
von Hebebühnen durch die verbindlichen
„berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen für
Arbeitsschutz, wie in DGUV-100-500 (vorher
BGR 500) Abschnitt 2.10" definiert, geregelt. In
allen anderen Ländern müssen die nationalen
Bestimmungen, Gesetze und Richtlinien
Beachtet werden.
Überprüfung von Hebebühnen
Kontrollen beruhen auf den folgenden Richtlinien
und Verordnungen:
Grundprinzipien für das Prüfen von Hebebühnen
(DGUV-308-002 vorher BGG 945)
Grundlegende Arbeitsschutzvorschriften, festgelegt
in Richtlinie 2006/42/EG
Harmonisierte Europäische Normen
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die Richtlinie bezüglich der Benutzung von
Geräten 89/655/EWG und Änderungen an
Richtlinie 95/63/EG.
Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften
Die Kontrollen sind vom Betreiber der
Hebebühne zu organisieren. Der Betreiber ist dafür
verantwortlich, einen Sachverständigen oder einen
Fachmann mit der Durchführung der Überprüfung zu
beauftragen. Es muss dafür gesorgt sein, dass die
ausgewählte Person den Anforderungen des BGG
945 Absatz 3 genügt.
Der Betreiber trägt eine besondere Verant-
i
wortung, falls Mitarbeiter des Unternehmens
als Sachverständige oder Fachkräfte einge-
setzt werden.
Umfang der Überprüfung
Regelmäßige Kontrollen umfassen im Wesent-
lichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Dazu ge-
hören das Kontrollieren des Zustands der Bauteile
und Ausrüstung, das Überprüfen der Vollständigkeit
und einwandfreien Funktionstüchtigkeit der Sicher-
heitssysteme sowie das vollständig ausgefüllte Prüf-
buch.
Der Umfang darüber hinausgehender Überprüfun-
gen hängt dabei von Art und Umfang der Konstruk-
tionsänderungen und Instandsetzungsarbeiten ab.
Regelmäßige Kontrollen
Hebebühnen sind nach der Erstinbetriebnahme
von einem Fachmann, in Abständen von höchstens
einem Jahr, zu überprüfen.
Eine Fachmann ist jemand mit der nötigen Schulung
und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen von He-
bebühnen und jemand, der hinreichend mit
den einschlägigen nationalen Bestimmungen, Unfall-
verhütungsvorschriften und den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik vertraut ist (z.B. BG-Regeln,
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die technischen
Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Euro-
päischen Union oder anderer Beteiligter im Europäi-
schen Wirtschaftsraum) und den sicheren Betriebszu-
stand von Hebebühnen beurteilen kann.
Darüber hinausgehende Kontrolle
Hebebühnen mit einer Hubhöhe von mehr als 2
Meter, Hebebühnen, deren bestimmungsgemäße
Verwendung unter den tragenden Teilen oder der
Ladung stehende Personen verlangt sowie bauliche
Veränderungen und größere Reparaturen an tra-
genden Teilen, sind vor der Wiederverwendung von
einem Sachverständigen zu kontrollieren.
Eine Sachverständiger ist jemand mit der nötigen
Schulung und Erfahrung, ausreichenden Kenntnissen
von Hebebühnen und jemand, der hinreichend mit
den einschlägigen nationalen Bestimmungen, Unfall-
verhütungsvorschriften und den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik vertraut ist (z.B. BG-Regeln,
DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die technischen
Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Euro-
päischen Union oder anderer Beteiligter im Europäis-
chen Wirtschaftsraum) und den sicheren Betriebszus-
tand von Hebebühnen beurteilen kann.
Inspektionsprotokoll
Inspektionsprotokolle sind als Beleg für die durch-
geführten Kontrollen der Hebebühne aufzubewahren.
Das Prüfbuch muss neben einem Bericht über den,
vor der Erstinbetriebnahme, durchgeführten Test
und den regelmäßigen und darüber hinausgehenden
Kontrollen auch die zutreffende Bescheinigung (EG)
der Typenprüfung und die EG-Konformitätserklärung
enthalten.
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
Das Datum und den Umfang der Überprüfung mit
Angaben zu allen noch nicht durchgeführten Prü-
fpunkten
Die Testergebnisse mit Angaben zu allen festges-
tellten Mängeln
Eine Einschätzung, ob Hinderungsgründe für die
Inbetriebnahme oder weitere Verwendung beste-
hen
Die Einzelheiten zu etwaigen notwendigen Folge-
prüfungen
Name, Adresse und Unterschrift der Person, die
die Überprüfung durchgeführt hat
Die Anerkennung und Nachbesserung etwai-
i
ger gefundener Mängel muss vom Anlagen-
betreiber bestätigt werden.
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