Kontrollen
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Kontrollen
Vor Kontrollarbeiten an der Maschine unbedingt den Antrieb abstellen, gegen Wiederanlauf
und vor unbefugter Inbetriebnahme sichern!
Die Maschine vom Stromnetz trennen!
▪ Dazu den Gerätestecker ziehen.
▪ Die Gelenkwelle am Schlepper auskuppeln.
– Vor dem Auskuppeln das Handgas des Schleppers auf Minimum stellen.
▪ Die Gelenkwelle vom Schlepper abnehmen.
8.1
Schutzvorrichtungen
Es müssen immer alle Schutzvorrichtungen (Abdeckungen, Schutzgitter....) an der
Maschine vorhanden sein!
8.2
Verschraubungen
Kontrollieren Sie vor jeder Inbetriebnahme die Schraubverbindungen!
Nach der ersten Betriebsstunde alle Schrauben und Muttern kontrollieren, wenn notwendig
nachziehen.
Alle weiteren 100 Betriebsstunden die Schrauben und Muttern kontrollieren, wenn
notwendig nachziehen.
▪ Verlorene Schrauben und Muttern ersetzen.
8.3
Elektrische Ausrüstung
Vor jeder Inbetriebnahme muss die Beschaffenheit der elektrischen Verkabelung überprüft
werden!
▪ Beschädigte Verkabelungen sind sofort zu ersetzen!
Eine wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung sollte entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben, jedoch längstens alle drei Jahre von einer Elektrofachkraft mit
Prüfbefund und folgendem Mindestinhalt vorgenommen werden:
▪ Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
▪ Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz),
▪ Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz),
▪ gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes,
▪ gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer
Betriebsmittel.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen zumindest
folgende Inhalte umfassen:
▪ Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
▪ Funktionsprüfung,
▪ gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
▪ gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
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