1.2.
KENNZEICHNUNG DER
SICHERHEITSHINWEISE
Wichtige Anweisungen, die die Gefährdung von Personen,
die technische Sicherheit und den Betriebsschutz betreffen,
werden wie folgt besonders hervorgehoben. Sie sind den
betreffenden Maßnahmen vorangestellt und bedeuten:
Steht bei Arbeits- und Betriebsver
VORSICHT
fahren, die genau einzuhalten
sind, um eine Gefährdung von
Personen auszuschließen.
Dieser Hinweis ist genau zu be
achten, um Beschädigung oder
Zerstörung der Maschine oder de
ren Ausrüstung zu vermeiden.
Diese Anweisung weist auf tech
nische Erfordernisse hin, die der
Betreiber besonders beachten
muß.
1.3.
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSHINWEISE
1.3.1.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Maschine/Anlage ist nach dem Stand der Technik
und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Ge
fahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter
bzw. Beeinträchtigungen der Maschine und anderer
Sachwerte entstehen.
Maschine/Anlage nur in technisch einwandfreiem Zus
tand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits- und ge
fahrenbewußt unter Beachtung der Betriebsanleitung
benutzen! Insbesondere Störungen, die die Sicherheit
beeinträchtigen können, umgehend beseitigen (lassen)!
Die Maschine/Anlage ist ausschließlich zum Verdichten
des in Abschnitt A, Kap.1.3. "Technische Daten" an
gegebenen Mediums (Luft/Gas) bestimmt. Eine andere
oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als nicht
bestimmungsgemäß. Für hieraus resultierende Schäden
haftet der Hersteller/Lieferant nicht. Das Risiko trägt al
lein der Anwender. Zur bestimmungsgemäßen Ver
wendung gehört auch das Beachten der Betriebsanlei
tung und die Einhaltung der Inspektions- und Wartungs
bedingungen.
1.3.2.
Organisatorische Maßnahmen
Die Betriebsanleitung ständig am Einsatzort der
Maschine/Anlage in dem dafür vorgesehenen und ents
prechend gekennzeichneten Fach oder Behälter griff
bereit aufbewahren.
C-4
Betriebsanleitung w Hochdruck-Kompressoranlagen
Ergänzend zur Betriebsanleitung allgemeingültige ge
setzliche und sonstige verbindliche Regelungen zur Un
fallverhütung und zum Umweltschutz beachten und an
weisen. Auszüge siehe Kap.1.4. Derartige Pflichten
können auch z.B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder
das Zurverfügungstellen/Tragen persönlicher Schutz
ausrüstung betreffen.
Betriebsanleitung um Anweisungen einschließlich Auf
sichts- und Meldepflichten zur Berücksichtigung be
trieblicher Besonderheiten, z.B. hinsichtlich Arbeitsor
ganisation, Arbeitsabläufen, eingesetztem Personal, er
gänzen.
Das mit Tätigkeiten an der Maschine beauftragte Per
sonal muß vor Arbeitsbeginn die Betriebsanleitung, und
hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen
haben. Während des Arbeitseinsatzes ist es zu spät. Dies
gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich, z.B. bei
der Wartung an der Maschine tätig werdendes Per
sonal.
Zumindest gelegentlich sicherheits- und gefahrenbe
wußtes Arbeiten des Personals unter Beachtung der Be
triebsanleitung kontrollieren.
Das Personal darf keine offenen langen Haare, lose
Kleidung oder Schmuck, einschließlich Ringe, tragen. Es
besteht Verletzungsgefahr z. B. durch Hängenbleiben
oder Einziehen.
Soweit erforderlich oder durch Vorschriften gefordert,
persönliche Schutzausrüstungen benutzen.
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise an der
Maschine/Anlage beachten.
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise an der
Maschine/Anlage vollzählig in lesbarem Zustand halten.
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Maschine/
Anlage oder ihres Betriebsverhaltens Maschine/Anlage
sofort stillsetzen und Störung der zuständigen Stelle/
Person melden.
Keine Veränderungen, An- oder Umbauten an der
Maschine/Anlage, die die Sicherheit beeinträchtigen
könnten, ohne Genehmigung des Lieferers vornehmen.
Dies gilt auch für den Einbau und die Einstellung von
Sicherheitseinrichtungen und -ventilen sowie für das
Schweißen an Rohrleitungen und Behältern.
Ersatzteile müssen den vom Hersteller festgelegten
technischen Anforderungen entsprechen. Dies ist bei
Originalersatzteilen immer gewährleistet.
Keine Programmänderungen (Software) an programmi
erbaren Steuersystemen vornehmen.
Schlauchleitungen müssen vom Betreiber in an
gemessenen
Zeitabständen
(Druck-, Sichtprüfung) unterzogen werden, auch wenn
keine sicherheitsrelevanten Mängel erkennbar sind.
einer
Gütekontrolle