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Us Epa Emissionsrelevanten Gewährleistung - BRP SKI-DOO Expedition Serie 2019 Bedienungsanleitung

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US EPA EMISSIONSRELEVANTEN
GEWÄHRLEISTUNG
Bombardier Recreational Products Inc. ("BRP")* garantiert dem Endver-
braucher und jedem nachfolgenden Käufer, dass dieser neue Motor, ein-
schließlich aller Teile seiner emissionsmindernden Einrichtung und seines
Systems zur Verminderung der Verdunstungsemission, zwei Bedingungen
erfüllt:
1. Die Konstruktion, der Bau und die Ausstattung erfolgte so, dass das
Produkt zum Verkaufszeitpunkt an den Endverbraucher die Anforderun-
gen 40 CFR 1051 und 40 CFR 1060 erfüllt.
2. Es weist keine Material-und Verarbeitungsfehler, die der Erfüllung von
40 CFR 1051 und 40 CFR 1060 entgegenstehen, auf.
Liegt ein Garantieanspruch vor, wird BRP jeden Teil oder Bauteil mit einem
Material- oder Verarbeitungsfehler, der zur Erhöhung der Motoremission
eines regulierten Schadstoffes führt, innerhalb des angeführten Gewähr-
leistungszeitraums nach eigener Wahl reparieren oder austauschen. Dem
Eigentümer entstehen dadurch keine Kosten und das gilt auch für Kosten,
die sich auf die Diagnose und Reparatur und Austausch emissionsrelevan-
ter Ersatzteile beziehen. Alle infolge dieser Gewährleistung ausgetauschten
Teile gehen in das Eigentum von BRP über.
Im Zusammenhang mit allen emissionsrelevanten Garantieansprüchen
beschränkt BRP die Diagnose und Reparatur von emissionsrelevanten
Bauteilen auf die Ski-Doo-Vertragshändler, mit Ausnahme von Notrepara-
turen im Sinne von Punkt 2 der nachstehenden Auflistung.
Als zertifizierender Hersteller weist BRP in den folgenden Fällen keine
emissionrelevanten Gewährleistungsansprüche zurück:
1. Wartung und andere BRP-Dienstleistungen bzw. die in zugelassenen
Anlagen von BRP durchgeführt wurden.
2. Reparaturarbeiten an Motoren/Ausrüstungsgegenständen, die ein
Bootsführer im Hinblick auf die Berichtigung einer unsicheren,Notfall-
bedingung durchführte und die BRP zuzurechnen ist, sofern der
Bootsführer so rasch als möglich versucht, die ordnungsgemäße
Konfigguration des Motors/Ausrüstungsgegenstands wieder herzustel-
len.
3. Alle vom Bootsführer veranlasste Maßnahmen oder das Unterlassen
von Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit dem Garantiean-
spruch stehen.
4. Bei einer höheren Wartungsfrequenz, als von BRP angegeben.
5. Alles, was als Fehler oder oder Zuständigkeit BRP zuzuschreiben ist.
6. Der Einsatz von handelsüblichen Kraftstoffen für den Betrieb des Ge-
räts, sofern es seitens BRP keine schriftliche Wartungsanweisungen
gibt, die darauf hinweisen, dass dieser Kraftstoff die emissionsmindern-
de Einrichtung des Geräts beeinträchtigen könnte und die Bootsführer
mühelos einen geeigneten Kraftstoff haben können. Siehe dazu den
Abschnitt Wartungsinformationen sowie den Abschnitt Kraftstoffanfor-
derungen.
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