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Der Verkäufer Ist Gegenüber Dem Gewerblichen - Dufour 412 Besitzerhandbuch

Inhaltsverzeichnis

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A) HERSTELLERGARANTIEN
Bemerkung: Diese Garantie gilt weder für gewerblich
genutzte Boote (wobei jegliche Vermietung des Bootes
als gewerbliche Nutzung gilt) noch für Boote, die an
Wettkämpfen teilnehmen. Für sie gelten spezifische
Garantien.
8 - Garantien
a) Neue Boote und Ausrüstung:
8.1.1 – Der Verkäufer ist gegenüber dem gewerblichen
Käufer sowie gegenüber Käufern, die nicht in der
Europäischen Union ansässig sind, bezüglich des
Verkaufs von Booten nach Artikel 1641 und 1648 des
frz. Bürgerlichen Gesetzbuches und bezüglich des Baus
von Booten gemäß Artikel 7 und 8 des frz. Gesetzes Nr.
67.5 vom 3. Januar 1967 über die Rechtsverhältnisse in
Bezug auf Schiffe zur gesetzlichen Gewährleistung
verpflichtet.
8.1.2 - Der Verkäufer ist gegenüber dem in der
Europäischen Union ansässigen und als Verbraucher
auftretenden
Käufer
festgelegten Gewährleistung entsprechend der Artikel 7
und 8 des frz. Gesetzes vom 07.01.1967 über die
Rechtsverhältnisse in Bezug auf Schiffe sowie gemäß
der Verordnung (2005-136) vom 17.02.2005, die auch in
das
Verbrauchergesetzbuch
verpflichtet. Über diesen Gewährleistungsschutz hinaus
haftet der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten und Mängel
der Ware gemäß der Bestimmungen der Artikel 1641 bis
1649 des frz. BGB (siehe BGB (siehe 8.1.1).
8.2 - Offensichtliche Mängel: mit der Annahme der Ware
erlischt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für
offensichtliche Mängel und Vertragswidrigkeiten.
8.3 - Herstellergarantie:
Sofern
bei
der
Annahme
ausdrücklich
anderslautende
Vertragsstrafebedingungen vereinbart wurden, gelten für
die
Garantie
des
Bedingungen:
Der Käufer erhält eine Herstellergarantie mit einer
Laufzeit von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum
des
Erhalts
des
Abnahmeprotokoll hervorgeht
Diese Garantie beschränkt sich ausschließlich, nach
Wahl des Herstellers, auf den kostenlosen Ersatz
oder die kostenlose Reparatur aller von der
technischen Abteilung des Herstellers als fehlerhaft
anerkannten Teile, und zwar ohne dass jegliche
Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht
werden können.
Für die Elemente oder Zubehörteile, die die Marke
eines anderen Lieferanten aufweisen, beschränkt
sich die Garantie auf die von diesem Hersteller
angebotene Garantie
zu
der
im
Bootskaufvertrag
aufgenommen
der
Bestellung
Garantie-
Verkäufers
die
folgenden
Boots,
wie
es
aus
Es sei darauf hingewiesen, dass die eventuell damit
verbundenen Verlade-, Transport-, Abstell- und
Begleitungskosten
Käufers/Benutzers gehen, es sei denn
dieser Kosten zu übernehmen.
Von der Herstellergarantie sind ausgeschlossen:
-
Transportkosten für das Boot bzw. für jedwedes
Teil, sowie die Kosten und/oder eventuellen
Schäden wegen Nutzungsausfalls des Bootes
und/oder der Ausrüstung;
-
normaler Verschleiß;
-
Spalte, Risse oder Ausbleichen der Gelschicht;
-
Schäden auf Grund von:
o Höherer
Umständen;
o Umgestaltungen bzw. Änderungen oder (auch
teilweise) Reparaturen, die nicht von den vom
Hersteller zugelassenen Werkstätten durchgeführt
worden sind;
o Nichtbeachtung
Besitzerhandbuch
Wartungshinweise;
o einer unsachgemäßen Benutzung, insbesondere
eines
mißbräuchlichen bzw. regelwidrigen Gebrauchs;
o der Teilnahme an Wettkämpfen;
o Nachlässigkeit
Erhaltungsmaßnahmen;
o unsachgemäßer
Transportbedingungen
Um die obenstehende Garantie in Anspruch zu nehmen,
wurde,
muss der Käufer/Benutzer bei jedem Garantiefall die
vollständig
(Lieferbescheinigung und Garantieschein) vorlegen, und
innerhalb von *15 Tagen nach Feststellung des Mangels
seinem
schriftlich, ausführlich und genau mitteilen, da bei
Nichteinhaltung dieser
verfällt.
8.4 – Von der Garantie abgedeckt ist der Einsatz auf
nicht
See
zu
oder
Bootskategorie
sicherheitsgefährdend einzustufen sind. Die Garantie
tritt demzufolge keinesfalls bei Schäden in Folge von
Kollisionen, dem Stranden des Bootes, zu starkem
Wellengang, Tsunamis, Zyklonen, schweren Stürmen
und jeglichen anderen außergewöhnlichen Umständen
dem
und/oder Navigationsfehlern in Kraft.
8.5 – Der Verlust oder die Beschädigung von Teilen
nach dem Gefahrenübergang an den Käufer, befreit
diesen nicht von seiner Pflicht, den kompletten Kaufpreis
zu zahlen.
b) Gebrauchte Boote und Ausrüstung:
Aus dem Bestellschein geht hervor, ob es sich um ein
gebrauchtes Boot bzw. um gebrauchte Ausrüstung
handelt. Dem Käufer wird eine Herstellergarantie mit
einer
Laufzeit
ausschließlich den Rumpf und den Motor abdeckt und
am Datum des Erhalts des Boots bzw. der Ausrüstung,
allein
bietet an, einen Teil oder die Gesamtheit
Gewalt
und
der
nachlässigen,
bei
Lagerungs-
ausgefüllten
Vertragshändler
(Verkäufer)
Frist der
Wind-
und
Meerbedingungen,
entsprechen
von
einem
zu
Lasten
des
unvorhersehbaren
im
mitgelieferten
beschriebenen
unvorsichtigen,
erforderlichen
oder
Dokumente
den
Mangel
Garantieanspruch
die
der
und
nicht
als
Jahr
gewährt,
die

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