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Arbeitsbereich; Ladetätigkeit - Palfinger PK 26000 Betriebsanleitung

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Während des Kranbetriebes
4.1.
Während des Kranbetriebes
4.1-1

Arbeitsbereich

Wählen Sie Ihren Arbeitsbereich so:
• Daß Sie die Kranbewegungen fahren können ohne von Bäumen, Masten, Leitungen oder anderen
Gegenständen behindert zu werden.
• Daß im Bewegungsbereich der für Ihre Arbeit notwendig ist, keine anderen Arbeiten stattfinden die
Sie beim Arbeiten mit dem Kran behindern oder Sie mit dem Kran andere gefährden.
• Daß Fahr- oder Gehwege, Strassen etc. die den Arbeitsbereich queren, während des gesammten
Kraneinsatzes gesperrt werden.
Der Aufenthalt im Gefahrenbereich des Kranes, speziell unter der hängenden
Last, beziehungsweise unter oder in der Nähe von beweglichen Kranbauteilen
ist verboten. Wählen Sie daher immer den Steuerstand mit dem Sie den
Arbeitsbereich am besten einsehen können und sich und andere Personen
nicht gefährden. Es besteht Lebensgefahr.
• Daß alle Kranbewegungen sowie Be- und Entladestelle in Ihrem Blickfeld liegen und Sie die Last
ständig im Auge behalten können.
Sollte es nicht möglich sein den gesammten Arbeitsbereich einzusehen, so ist der Kranführer
verpflichtet, sich von einer dafür qualifizierten Person einweisen zu lassen. Dabei sind die
länderspezifischen Kranführerzeichen zu verwenden.
Kranführer und Einweiser müssen beide die Kranführerzeichen beherrschen, der Einweiser muß vor
Arbeitsbeginn über den Arbeitsablauf informiert werden.
Es darf nur eine Person einweisen. Bei einer Arbeitsgruppe muß der Einweiser deutlich gekennzeichnet
sein (Signalflagge, andersfarbiger Schutzhelm, etc.).
Während der Dämmerung oder bei Dunkelheit, muß der gesammte Arbeitsbereich so beleuchtet werden,
daß sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
Besteht die Gefahr daß während des Arbeitens mit dem Kran Teile der Last herabfallen können, muß der
gesammte Arbeitsbereich abgesperrt, oder durch einen Warnposten gesichert werden.
4.1-2
Ladetätigkeit
Verwenden Sie den Kran grundsätzlich nur um Lasten zu heben und niemals zum Losreißen,
Schlagen, Ziehen (Schleifen) von Lasten, Drücken und Fahren gegen Hindernisse oder zum
Abschleppen von Fahrzeugen. Jeder Schrägzug ist verboten.
Das Befördern von Personen ist nur in speziell dafür angefertigten Arbeitskörben zulässig.
Weiters sind die länderspezifischen Vorschriften für den LKW-Ladekranbetrieb zu beachten.
4.1-1

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