Pflichten des Betreibers
Sicherheit
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3.1.4 Hinweise zur Verwendung von Zubehören und Hilfsmitteln
Beim Einsetzen von Zubehörteilen oder Hilfsmitteln dürfen die Sicherheitseinrichtungen der
Maschine nicht außer Betrieb gesetzt werden.
3.1.5 Hinweise zum Umweltschutz
Sicherheitsbewusstes und vorausschauendes Verhalten des Personals vermeidet umweltge-
fährdende Auswirkungen.
Für umweltbewusstes Handeln gelten die folgenden Grundsätze:
•
Umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht in den Boden oder in die Kanalisation gelangen.
•
Bestimmungen zu Vermeidung, Beseitigung und Verwertung von Abfall sind einzu-
halten.
•
Umweltgefährdende Stoffe sind in geeigneten Behältern aufzubewahren.
•
Behälter mit umweltgefährdenden Stoffen sind eindeutig zu kennzeichnen.
3.1.6 Ergänzende Vorschriften
Der ordnungsgemäße Betrieb der Maschine wird zusätzlich zu dieser Anleitung durch
Gesetze und Vorschriften geregelt.
Für den Betrieb der Maschine gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften:
•
Vorschriften zum Betreiben von Maschinen (auch hier nicht ausdrücklich genannte
Gesetze und Vorschriften),
•
Unfallverhütungsvorschriften,
•
Unternehmensinterne Vorschriften,
•
Hinweise auf der Maschine.
3.2 Pflichten des Betreibers
In diesem Abschnitt finden Sie Informationen zu den Pflichten des Maschinenbetreibers:
•
Sicherheitsmaßnahmen planen und kontrollieren (Seite 16)
•
Verletzungsrisiko minimieren (Seite 17)
•
Maschine störungsfrei betreiben (Seite 18)
3.2.1 Sicherheitsmaßnahmen planen und kontrollieren
Der Sorgfaltspflicht des Betreibers unterliegt, Sicherheitsmaßnahmen zu planen und deren
Ausführung zu kontrollieren.
Cedima • Technische Dokumentation • Fugenschneider CF • 1020 B • Ausgabedatum: 21.09.2021