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Prüfung Der Auslösegrenze Der Rutschkupplung Bei Wiederkehrender Prüfung; Lastkette; Schmierung Der Lastkette Bei Inbetriebnahme Und Während Des Einsatzes; Verschleißprüfung Und Erneuerung Der Lastkette - LIFTKET B13 Betriebsanleitung

Elektrokettenzüge
Inhaltsverzeichnis

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10.3.4
Prüfung der Auslösegrenze der Rutschkupplung bei wiederkehrender Prüfung
Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 52 (BGV D6 §26) bzw. DGUV Vorschrift 54 (BGV D8 §23)
muss durch den Sachkundigen die Auslösegrenze der Rutschkupplung geprüft werden. Hierbei ist zu prüfen, dass
die Nennlast vom Hebezeug gehoben wird. Eine Last > 1,6× Nennlast darf nicht gehoben werden.
Im Falle, dass Prüfgewichte > Nennlast zur wiederkehrenden Prüfung nicht verfügbar sind, kann die Auslösegrenze
der Rutschkupplung auch mit einem geeigneten Rutschkraftprüfgerät geprüft werden. Der Messwert der
Auslösegrenze soll ca. 1,3× Nennlast betragen. Nach dem Prüfen der Auslösegrenze ist nochmals zu prüfen, ob die
Nennlast gehoben wird.
Bei auftretenden Fehlern ist die Einstellung der Rutschkupplung zu wiederholen und die Auslösegrenze der
Rutschkupplung erneut zu überprüfen. Der Einstellwert ist zu protokollieren.
10.4

Lastkette

Hebezeugketten sind prüfpflichtige Tragmittel. Es sind deshalb die von der Berufsgenossenschaft, Zentralstelle für
Unfallverhütung herausgegebenen Richtlinien für Rundstahlketten im Hebezeugbetrieb, die Überprüfungsrichtlinien
sowie die Prüfvorschriften nach DIN 685 Teil 5 Nov. 1981, DGUV Vorschrift 54 (BGV D8), DGUV Vorschrift 52 (BGV
D6) und EN 818-7 vom September 2002 zu beachten.
10.4.1
Schmierung der Lastkette bei Inbetriebnahme und während des Einsatzes
Die gesamte Länge der Lastkette muss vor der ersten Inbetriebnahme sowie in
regelmäßigen Abständen unbelastet mit einem kriechfähigen Getriebeöl in den
Gelenkstellen geschmiert werden. Je nach Belastung und Betriebsbedingungen sind nach
HINWEIS
vorheriger Reinigung die Gelenke erneut zu schmieren.
Bei verschleißfördernden Umgebungseinflüssen (Sand, Schmirgel) sollte ein
Trockenschmiermittel verwendet werden (z.B. Gleitlacke, Graphitpulver).
10.4.2
Verschleißprüfung und Erneuerung der Lastkette
Die laufende Überwachung der Lastkette ist nach DIN 685 Teil 5 bzw. DGUV Vorschrift 54
(BGV D8 § 27) eine zwingende Vorschrift.
Die Lastkette ist vor Inbetriebnahme und bei normalen Betriebsbedingungen nach ca. 200
VORSICHT
Betriebsstunden bzw. 10 000 Lastspielen, bei schweren Einsatzbedingungen in kürzeren
Abständen zu prüfen.
Zu prüfen sind die Glieder besonders an den Berührungsstellen auf Verschleiß,
Rissbildung, Verformung und andere Beschädigungen.
Die Kette ist zu erneuern bei:
Verringerung der Nenndicke an den Berührungsstellen um 10 %
Längung eines Gliedes um 5 % oder der Kette über 11 Glieder um 2 %
Glieder sind steif gezogen
t
11 x t
Bild 36: Kettenabmessungen
t
d
Kettengliedes
d
, d
1
d
m
d
1
= Nennlänge eines Kettengliedes
= Nenndurchmesser eines
= Ist-Durchmesser
2
d
+ d
1
2
=
2
45

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Diese Anleitung auch für:

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