Die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wech-
selnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen
Personenkreis (z. B. in Schulen) kennzeichnet die „öffentliche
Tätigkeit". Bei der „gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um
die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasser-
bereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen
selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungs-
absicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z. B. die
(kosten losen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemie-
teten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig davon,
ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung,
Hygiene vorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungs-
pflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen.
Definition Klein- und Großanlagen
Die Definition von Klein- und Großanlagen ist im DVGW Arbeits-
blatt W 551 beschrieben.
Kleinanlagen sind Trinkwasserinstallationen:
mit einem Warmwasserspeicher/-erwärmer ≤ 400 l und/oder
mit einem Inhalt der längsten Rohrleitung ≤ 3 l (Rohrinhalt
Warmwasser vom Abgang Trinkwassererwärmer
bis zur Entnahmestelle),
oder Ein- und Zweifamilienhäuser unabhängig vom Inhalt
des Warmwasserspeicher/-erwärmers bzw. dem Inhalt der
längsten Rohrleitung.
Treffen diese Kriterien nicht zu, handelt es sich um eine Groß-
anlage.
Großanlagen sind Trinkwasserinstallationen:
mit einem Inhalt des Warmwasserspeichers bzw. -erwärmers
> 400 l und/oder
mit einem Inhalt der längsten Rohrleitung > 3 Liter
(Rohrinhalt Warmwasser vom Abgang Trinkwassererwärmer
bis zur entferntesten Entnahmestelle).
Es reicht aus, wenn eine dieser beiden Kriterien erfüllt ist. So
zählen Trinkwasseranlagen mit zentralen Durchflusserwärmern
ebenfalls zu den Großanlagen, wenn die Rohrleitung zwischen
Trinkwassererwärmer und entferntester Entnahmestelle mehr
als 3 Liter Wasser enthält.
www.wavin.de
Öffentliche Gebäude und Untersuchungsintervalle
Für öffentliche Gebäude ohne Risikopatienten (z. B. Rathäusern)
ist eine jährliche Untersuchung gefordert. Diese kann auf bis zu
drei Jahre ausgedehnt werden, wenn:
die Installation den „allgemein anerkannten Regeln
der Technik" entspricht und
die jährliche Beprobung drei Mal hintereinander
ohne Auffälligkeiten war und
die Betriebsweise der Trinkwasserinstallation keine deutliche
Änderung des Betriebes zum Untersuchungsintervall auf-
weist (z. B. Entnahmestellen, die nicht mehr genutzt werden).
Für öffentliche Gebäude, wie z. B. Krankenhäuser oder ähnliche
Einrichtungen für „Patienten mit höherem Risiko für Kranken-
haus Infektionen" ist ohne Ausnahme eine Beprobung 1-mal im
Jahr verpflichtend.
Gewerbliche Gebäude und Untersuchungsintervalle/
Beprobung
Bei gewerblich genutzten Gebäuden (z.B Mietwohnungen)
gilt eine Untersuchungspflicht/Beprobung auf Legionellen im
3 Jahres-Rhythmus
Zur Verdeutlichung bestehender oder nicht bestehender Unter-
suchungspflichten dient die nachfolgende Abfragematrix:
Trinkwasserinstallation
Großanlagen
ja
nein
keine Untersuchungspflicht
Gebäude gewerblich oder öffentlich
ja
nein
keine Untersuchungspflicht
Dusche oder andere Einrichtungen, die Wasser vernebeln
ja
nein
keine Untersuchungspflicht
WW-Speicher oder Speichergruppe Inhalt > 400 l
ja
nein
Rohrleitungsinhalt nach WW-Speicher > 3 l
nein
ja
keine Untersuchungspflicht
Untersuchung auf Legionellen
Tigris Technisches Handbuch
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