Montage
Überspannungsschutzmaßnahmen
− Wenn Signalleitungen außerhalb von
Gebäuden oder über größere Distanzen
verlegt werden, geeignete Überspan-
nungsschutzmaßnahmen treffen! Bei Bus-
leitungen sind solche Maßnahmen unver-
zichtbar.
− Der Schirm von Signalleitungen, die au-
ßerhalb von Gebäuden verlegt sind,
muss stromtragfähig und beidseitig geer-
det sein.
− Die Überspannungsableiter sind am Ein-
tritt des Schaltschranks zu installieren.
Anschluss des Heizungsreglers
Î Wenn Reglergehäuse und Gehäuserück-
teil nicht bereits getrennt: Für den An-
schluss der Leitungen das Gehäuse öff-
nen, dazu die frontseitigen Schrauben
unten links und oben rechts lösen.
Î Für die Kabeldurchführung markierte
Öffnungen oben, unten oder hinten am
Gehäuserückteil durchbrechen und mit
den beiliegenden Würgenippeln oder
geeigneten Verschraubungen versehen.
Î Bei Wandmontage: Die Leitungen vor
dem Einführen in den Sockel mit geeig-
neten Maßnahmen, wie z. B.einem Ka-
belkanal, so abfangen, dass kein Zug
und keine Verbiegung auf die Leitungen
wirken.
Î Anschluss nach Bild 5-2 vornehmen.
Anschluss der Sensoren
An den Klemmenleisten können Leitungen
mit einem Querschnitt von mindestens
0,5 mm² angeschlossen werden.
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Anschluss des Wasserströmungssensors
Î Anschluss nach Bild 5-3 vornehmen.
Anschluss der Antriebe
− 0-bis-10-V-Stellausgang:
Leitungen mit einem Aderquerschnitt von
mindestens 0,5 mm² verwenden.
− Dreipunkt-/Zweipunkt-Stellausgänge:
Leitungen als Feuchtraumkabel mit min-
destens 1,5 mm² an die Klemmen des
Reglerausgangs führen. Es empfiehlt sich,
die Laufrichtung bei Inbetriebnahme zu
überprüfen.
Anschluss der Pumpen
Alle Leitungen mit mindestens 1,5 mm² ge-
mäß Anschlussplan auf die Klemmen des
Heizungsreglers führen.
Info
Die Motorantriebe und Pumpen werden nicht
automatisch vom Heizungsregler mit Span-
nung versorgt. Sie können über die Klemmen
33, 39, 42 und 45 an eine externe Span-
nungsversorgung angeschlossen werden.
Wenn die elektrische Versorgung intern er-
folgen soll, ist eine Brücke von Klemme 31
auf die Klemmen 33, 39, 42 und 45 zu le-
gen.
EB 5578-E