2.5 Gefahrenbereich
Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen
sich keine Personen aufhalten.
Gefahrenbereich ist die Umgebung der Erdbauma-
schine, in der Personen durch arbeitsbedingte
Bewegungen
der
Erdbaumaschine,
beitseinrichtungen, ihrer Anbaugeräte, durch aus-
schwingendes oder herabfallendes Ladegut er-
reicht werden können.
Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine
nur arbeiten, wenn sich keine Personen im Gefah-
renbereich aufhalten.
Der Maschinenführer muss bei Gefahr für Perso-
nen Warnzeichen geben.
Der Maschinenführer hat die Arbeit mit der Erd-
baumaschine einzustellen, wenn Personen trotz
Warnung den Gefahrenbereich nicht verlassen.
Zu festen Bauteilen, z.B. Bauwerken, Abtragswän-
den, Gerüsten, anderen Maschinen, ist zur Ver-
meidung von Quetschgefahren ein ausreichender
Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m einzu-
halten.
Ist die Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht
möglich, so ist der Bereich zwischen festen Bautei-
len und dem Arbeitsbereich der Erdbaumaschine
abzusperren.
Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen
Fahr- und Arbeitsbereich durch ein-satzbedingte
Einflüsse eingeschränkt, muss er eingewiesen
werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch
eine feste Absperrung zu sichern.
SKL 844
Sicherheit und Unfallverhütung 2
2.6 Befördern von Personen
Es dürfen keine Personen auf der Maschine beför-
dert werden.
ihrer
Ar-
2.7 Standsicherheit
Die Erdbaumaschine muss so eingesetzt, verfah-
ren und betrieben werden, dass stets seine Stand-
sicherheit bzw. Sicherheit gegen Umsturz gewähr-
leistet ist.
Der Maschinenführer hat die Fahrgeschwindigkeit
den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
Die zulässige Belastung der Erdbaumaschine darf
nicht überschritten werden.
Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrän-
dern muss die Erdbaumaschine so weit entfernt
bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.
In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben,
Gruben- und Böschungsrändern sind Erdbauma-
schinen gegen Abrollen oder Abrutschen zu si-
chern.
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