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Planung und Auslegung von Wärmepumpen
2.11
Energieeinsparverordnung (EnEV)
2.11.1
EnEV 2014 – wesentliche Änderungen gegen-
über der EnEV 2009
EnEV 2014 ist seit 1.5.2014 gültig. Zweck der EnEV 2014
ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Unter dem
Aspekt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sollen die Plä-
ne der Bundesregierung nach einem klimaneutralen Ge-
bäudebestand bis 2050 erreicht werden.
Die energetischen Anforderungen an den Neubau wur-
den am 1.1.2016 um 25 % des zulässigen Jahres-
Primärenergiebedarfs erhöht. An die heute gültigen An-
forderungen an den Gebäudebestand folgen keine zu-
sätzliche Verschärfungen.
An Käufer oder Mieter einer Immobilie muss ein Energie-
ausweis ausgegeben werden.
• Neubauten:
– Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primär-
energiebedarf wird um durchschnittlich 30 % ge-
senkt.
– Strom aus erneuerbaren Energien kann mit dem
Endenergiebedarf des Gebäudes verrechnet wer-
den (maximal bis zum berechneten Strombedarf
des Gebäudes). Voraussetzung dafür: Strombe-
darf, muss im unmittelbaren räumlichen Zusam-
menhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig
im Gebäude selbst genutzt werden.
– Die energetischen Anforderungen an die Wärme-
dämmung der Gebäudehülle werden um durch-
schnittlich 15 % erhöht.
• Altbau-Modernisierung: Bei größeren baulichen Ände-
rungen an der Gebäudehülle (z. B. Erneuerung der
Fassade, der Fenster oder des Dachs) werden die
Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 % ver-
schärft. Alternative dazu ist die Sanierung auf maxi-
malem 1,4fachem Neubauniveau (Jahres-
Primärenergiebedarf und Wärmedämmung der Ge-
bäudehülle).
• Bestand: Verschärfung der Anforderungen an die
Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossde-
cken (Dachböden). Zusätzlich müssen bis Ende 2011
oberste begehbare Geschossdecken wärmegedämmt
werden. In beiden Fällen genügt auch Dachdämmung.
• Nachtstrom-Speicherheizungen, die älter als 30 Jahre
alt sind, sollen außer Betrieb genommen und durch ef-
fizientere Heizungen ersetzt werden. Dies gilt für
Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten
und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m
che. Verpflichtung zur Außerbetriebnahme erfolgt stu-
fenweise (ab 1. Januar 2020).
Ausnahmen:
– Gebäude erfüllten das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung 1995 oder
– der Austausch wäre unwirtschaftlich oder
– Vorschriften (z. B. Bebauungspläne) schreiben den
Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen
vor.
• Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft ver-
ändern, müssen mit Einrichtungen zur automatischen
Regelung der Be- und Entfeuchtung nachgerüstet
werden.
• Maßnahmen zum Vollzug:
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– Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschorn-
steinfegermeister übertragen.
– Nachweise bei der Durchführung bestimmter Ar-
beiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärun-
gen) werden eingeführt.
– Einheitliche Bußgeldvorschriften werden einge-
führt.
– Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanfor-
derungen der EnEV und Falschangaben auf Energie-
ausweisen werden Ordnungswidrigkeiten.
2.11.2
Zusammenfassung EnEV 2009
Mit der EnEV wird es für Architekten, Planer und Bauher-
ren möglich, für ihr Bauprojekt die energetisch beste Lö-
sung zu finden, indem modernster Wärmeschutz mit
hocheffizienter Anlagentechnik kombiniert werden kann.
Besonderes Interesse besteht hinsichtlich der Optimie-
rung von Energieverbrauch, Bau- und Anlagenkosten und
Betriebskosten für den Bauherrn. Heizungssysteme, die
Umweltwärme nutzen, erweisen sich hier als Lösung, die
sich vorteilhaft auf die Bau- und Betriebskosten aus-
wirkt. Eine Mehrinvestition in die bessere Anlagentech-
nik rechnet sich langfristig.
Besonders Wärmepumpen, Solaranlagen zur Warmwas-
serbereitung sowie Lüftungsanlagen mit Wärmerückge-
winnung, zeigen sich gesamtenergetisch betrachtet als
besonders rentabel. Dies belegen auch aktuelle Studien
des Bundesministeriums für Verkehr, Bauen und Woh-
nen (BMVBW) zur Wirksamkeit der EnEV.
Die EnEV im Überblick
• Die EnEV gibt erstmals eine Zusammenfassung der
Anforderungen für den Energiebedarf von Gebäuden.
Einbezogen wird der gesamte Energieverbrauch eines
Neubaus sowohl Heizung als auch Lüftung und Warm-
wasserbereitung.
• Warmwasserbereitung, zentral, dezentral und solar
werden berücksichtigt.
• Durch die primärenergetische Berechnung des Heiz-
energiebedarfs werden auch Umwandlungsverluste
außerhalb des Gebäudes sowie elektrischer Hilfsener-
gieverbrauch und der Einsatz erneuerbarer Energien
(Wärmepumpe und Solaranlagen) zur Heiz- und
Warmwasserbereitung beachtet.
• Kompensationsmöglichkeiten werden aufgezeigt: ho-
her Dämmstandard und wenig effiziente Heizanlagen-
technik stehen sparsamer Anlagentechnik und
höherem Heizwärmebedarf gegenüber.
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Nutzflä-
• Nachweis der Gebäudedichtheit und Wärmebrücken
werden berücksichtigt.
• Der neue Energiebedarfsausweis (Energiepass)
schafft mehr Markttransparenz für Mieter, Eigentü-
mer und den Immobilienmarkt.
• Vor allem für veraltete Heiztechnik, gelten bedingte
Anforderungen an den Gebäudebestand und Nach-
rüstpflichten.
• Wärmeschutz- und Anlagentechnik sind von nun an
gleichwertig. Anlagentechnik und Gebäudetechnik
sind somit gleichberechtigt. Dies hat zur Folge, dass
in Zukunft im Bereich des Energieverbrauchs von Neu-
bauten bisher nicht genutzte Optimierungspotenziale
ausgeschöpft werden können.
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