Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Verbrennungsluftversorgung; Anmerkung - Spartherm Mini R1Vh Aufbauanleitung

Brennzellen
Vorschau ausblenden Andere Handbücher für Mini R1Vh:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

3.4. VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG

Offene Kamine dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die min-
destens eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet
werden kann oder mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar
in einem Verbrennungsluftverband stehen; bei Aufstellung in Woh-
nungen oder sonstigen Nutzungseinheiten dürfen zum Verbren-
nungsluftverband nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungs-
einheit gehören.
Offene Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder
aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m
je Stunde und m
2
Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden
sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in Räumen,
die mit den Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen den
offenen Kaminen nach technischen Regeln mindestens 540 m
Verbrennungsluft je Stunde und m
erstätten außerdem mindestens 1,6 m
und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen
können. Als Richtwert für die Bemessung der Zuluftleitungen gelten
Strömungsgeschwindigkeiten um 0,15 m/s. Bei einem Kamin mit einer
Türhöhe von 51 60 cm entspricht dies einem Zuluftkanal von 175 cm
also einem Durchmesser von ca. 15 cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen
werden darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine
Rohrverbindung an dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen
angeschlossen werden. Diese Rohrverbindung muss in einen an-
deren Raum geführt werden. (Beachten Sie bitte, dass dieser Raum
eine ausreichende Luftversorgung hat – sprechen Sie mit dem
zuständigen Bezirksschorsteinfegermeister und beachten Sie die
FeuVo und die DIN 18896.)
3
Verbrennungsluft
3
Feuerraum und anderen Feu-
2
Verbrennungsluft je Stunde
3
2
,
D 7
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude ge-
führt werden, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei
muss die Stellung der Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei die-
ser Ausführung sollte das Zuleitungsrohr isoliert sein, da Konden-
satbildung möglich ist. Außerdem sollte das Rohr so verlegt sein,
dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen können und das
evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.

ANMERKUNG:

Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht wer-
den kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsver-
ordnung (Fassung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungsan-
weisung zum Muster einer Feuerungsverordnung (Fassung Januar
1980) entnehmen; die Muster sind in den Mitteilungen des Insti-
tutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahrgang, veröffentlicht (siehe
auch Kommentar zur DIN 18895).
3.5. VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37,
Absatz 2, der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbren-
nungsluftleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
und Verbrennungsluftleitungen, die Brennwände überbrücken, so
herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse
oder Brandabschnitte übertragen werden können.
ANMERKUNG:
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der
brandaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen An-
forderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) – Fassung Janu-
ar 1984 – entnehmen.
D

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis