6.1
Eignung des Traktors überprüfen
6.1.1
Berechnen der tatsächlichen Werte für Traktor-Gesamtgewicht, Traktor-
Achslasten und Reifentragfähigkeiten, sowie der erforderlichen Mindest-
Ballastierung
KG BAG0032.3 08.08
WARNUNG
Gefahren durch Bruch beim Betrieb, unzureichende Standfestig-
keit und unzureichende Lenk- und Bremsfähigkeit des Traktors
bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz des Traktors!
•
Überprüfen Sie die Eignung ihres Traktors, bevor die Maschine
an den Traktor anbauen oder anhängen.
Sie dürfen die Maschine nur an solche Traktoren anbauen oder
anhängen, die hierfür geeignet sind.
•
Führen Sie eine Bremsprobe durch, um zu kontrollieren, ob der
Traktor die erforderliche Bremsverzögerung auch mit angebau-
ter / angehängter Maschine erreicht.
Voraussetzungen für die Eignung des Traktors sind insbesondere:
•
das zulässige Gesamtgewicht
•
die zulässigen Achslasten
•
die zulässige Stützlast am Kupplungspunkt des Traktors
•
die Reifentragfähigkeiten der montierten Reifen
•
die zulässige Anhängelast muss ausreichend sein
Diese Angaben finden Sie auf den Typenschild oder im Fahr-
zeugschein und in der Betriebsanleitung des Traktors.
Die Vorderachse des Traktors muss immer mit mindestens 20% des
Leergewichtes des Traktors belastet sein.
Der Traktor muss die vom Traktor-Hersteller vorgeschriebene Brems-
verzögerung auch mit angebauter oder angehängter Maschine errei-
chen.
Das zulässige Gesamtgewicht des Traktors, das im Fahrzeugschein
angegeben ist, muss größer sein als die Summe aus
•
Traktor-Leergewicht,
•
Ballastierungsmasse und
•
Gesamtgewicht der angebauten Maschine oder Stützlast der
angehängten Maschine
Dieser Hinweis gilt nur für Deutschland:
Ist das Einhalten der Achslasten und / oder des zulässigen Gesamt-
gewichtes unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht
gegeben, kann auf Grundlage eines Gutachtens eines amtlich aner-
kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr mit Zustim-
mung des Traktor-Herstellers die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sowie die
erforderliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO erteilen.
Inbetriebnahme
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