Montage
3.2.5 Abstandsmaße über Dach
Zur Einhaltung der Mindestabstandsmaße über Dach
kann das äußere Rohr der
Dachdurchführung mit Abgaszubehör „Mantelrohrver-
längerung" um bis zu 500 mm verlängert werden.
Flachdach
brennbare Baustoffe
X
≥ 1500 mm
Tab. 3
Bild 1
Schrägdach
A
≥ 400 mm,
in schneereichen Gebieten ≥ 500 mm
α
≤ 45°,
in schneereichen Gebieten ≤ 30°
Tab. 4
Bild 2
4
nicht brennbare Bau-
stoffe
≥ 500 mm
X
6 720 612 662-16.1O
α
6 720 610 489-13.2O
Die Junkers Schrägdachpfannen sind nur für Dachnei-
gungen zwischen 25° und 45° geeignet.
3.3
Abgasführung waagerecht
3.3.1 Erweiterung mit Abgaszubehören
Das Abgaszubehör „Abgasführung waagerecht" kann zwischen dem
Gas-Brennwertgerät und der Wanddurchführung an jeder Stelle mit den
Abgaszubehören „konzentrisches Rohr", „konzentrischer Bogen" (15° -
90°) oder „Prüföffnung" erweitert werden.
3.3.2 Luft-/Abgasführung C
• Die unterschiedlichen Vorschriften der Bundesländer zur maximal
zulässigen Wärmeleistung (z. B. TRGI 2008, TRF 1996, LBO, FeuVO)
beachten.
• Die Mindestabstandsmaße zu Fenstern, Türen, Mauervorständen und
untereinander angebrachten Abgasmündungen beachten.
• Die Mündung des konzentrischen Rohres darf nach TRGI und LBO
nicht in einem Schacht unter Erdgleiche montiert werden.
3.3.3 Luft-/Abgasführung C
• Bei bauseitiger Eindeckung müssen die Mindestabstandsmaße nach
TRGI 2008 eingehalten werden.
Es genügt ein Abstand von 0,4 m zwischen Mündung des Abgaszube-
hörs und Dachfläche, da die Nennwärmeleistung der genannten Jun-
kers Gas-Brennwertgeräte unter 50 kW liegt.
Die Junkers Dachgauben erfüllen die Anforderungen an die Mindest-
maße.
• Die Mündung des Abgaszubehöres muss Dachaufbauten, Öffnungen
zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen,
ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder
von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein.
• Für die waagerechte Abgas-/Verbrennungsluftrohrführung über Dach
mit einer Dachgaube gibt es keine Leistungsbeschränkung im Heizbe-
trieb aufgrund behördlicher Vorschriften.
3.3.4 Anordnung von Prüföffnungen
• Bei zusammen mit der Gasfeuerstätte geprüften Abgasführungen bis
4 m Länge ist eine Prüföffnung ausreichend.
• In waagerechten Abschnitten von Abgasleitungen/Verbindungsstü-
cken ist mindestens eine Prüföffnung vorzusehen. Der maximale
Abstand zwischen den Prüföffnungen beträgt 4 m. Prüföffnungen
sind an Umlenkungen größer 45° anzuordnen.
• Für waagerechte Abschnitte/Verbindungsstücke genügt insgesamt
eine Prüföffnung, wenn
– der waagerechte Abschnitt vor der Prüföffnung nicht länger als 2 m
ist
und
– sich die Prüföffnung im waagerechten Abschnitt höchstens 0,3 m
vom senkrechten Teil entfernt befindet,
und
– sich im waagerechten Abschnitt vor der Prüföffnung nicht mehr als
zwei Umlenkungen befinden.
• Ggf. ist eine weitere Prüföffnung in der Nähe der Feuerstätte erforder-
lich, wenn Kehrrückstände nicht in die Feuerstätte gelangen dürfen.
3.4
Getrenntrohranschluss
Der Getrenntrohranschluss bei den genannten Geräten ist mit Abgaszu-
behör „Getrenntrohranschluss" möglich.
Die Verbrennungsluftleitung wird mit Einzelrohr Ø 80 mm ausgeführt.
Ein Montagebeispiel zeigt Bild 18 auf Seite 17.
CerapurSolar Comfort – 6 720 645 373 (2012/06)
über Außenwand
13x
über Dach
33x