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Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich ERD 220 Betriebsanleitung

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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür vorge-
sehenen Stellen gelagert werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und Ma-
terial zu verhindern. Für den Betrieb des Flurförderzeugs bei unzureichenden Licht-
verhältnissen ist eine Zusatzaustattung erforderlich.
GEFAHR!
Die zulässigen Flächen und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht über-
schritten werden.
An unübersichtlichen Stellen ist die Einweisung durch eine zweite Person erforder-
lich.
Der Fahrer muss sicher stellen, dass während des Be- oder Endladevorganges die
Verladerampe / Ladebrücke nicht entfernt oder gelöst wird.
Verhalten beim Fahren
Der Fahrer muss die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Langsam fahren muss er z.B. in Kurven, an und in engen Durchgängen, beim Durch-
fahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er muss stets sicheren Brems-
abstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das Flurförderzeug stets unter
Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahrfall), schnelles Wenden,
Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist verboten. Ein Hinaus-
lehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren
Der Fahrer muss in Fahrtrichtung schauen und immer einen ausreichenden Überblick
über die von ihm befahrene Strecke haben. Werden Ladeeinheiten transportiert, die
die Sicht beeinträchtigen, so muss das Flurförderzeug mit hinten befindlicher Last
fahren. Ist dies nicht möglich, muss eine zweite Person als Einweiser so neben dem
Flurförderzeug hergehen, dass sie den Fahrweg einsehen und gleichzeitig mit dem
Fahrer Blickkontakt halten kann. Dabei nur im Schritttempo und mit besonderer Vor-
sicht fahren. Flurförderzeug sofort anhalten, wenn der Sichtkontakt verloren geht.
Befahren von Steigungen und Gefällen
Das Befahren von Steigungen bzw. Gefällen ist nur gestattet, wenn diese als Ver-
kehrsweg ausgewiesen sowie sauber und griffig sind und gemäß den technischen
Fahrzeugspezifikationen sicher befahren werden können. Dabei ist die Ladeeinheit
stets bergseitig zu führen. Wenden, schräges Befahren und Abstellen des Flurförder-
zeuges an Steigungen bzw. Gefällen ist verboten. Gefälle dürfen nur mit verminderter
Geschwindigkeit und bei permanenter Bremsbereitschaft befahren werden.
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