14.2.2.5.2 Internet
Unter diesem Punkt können Sie die den Zugang zum Internet für diesen Nutzer komplett
sperren bzw. die Sperre entfernen.
>
Wählen Sie in der Zeile Internet aus, ob die Funktion komplett gesperrt bzw. frei-
gegeben sein soll.
Ist die Funktion freigegeben können Sie dennoch einzelne Internetlinks, wie im
folgenden Punkt beschrieben, sperren.
14.2.2.5.3 Internetlinks auswählen
Unter diesem Punkt können Sie die gewünschten Internetlinks für den Nutzer freigeben oder
wieder komplett sperren.
>
Zur Auswahl welche Internetlinks gesperrt bzw. nicht gesperrt werden sollen, rufen Sie
den Punkt Weiter in der Zeile Internetlinks auswählen auf.
Einzeln aufnehmen bzw. entfernen
>
Markieren Sie einen Internetlink, den Sie für den Nutzer freigeben oder wieder sperren
möchten.
>
Durch Drücken der gelben Funktionstaste
freigegeben bzw. wieder gesperrt.
Blockweise aufnehmen bzw. entfernen
Um mehrere Internetlinks gleichzeitig zu markieren, gehen Sie wie folgt vor:
>
Markieren Sie zunächst einen Internetlink, den Sie für den Nutzer freigeben oder wie-
der sperren möchten.
>
Durch Drücken der Taste OK gelangen Sie in den Auswahlmodus und es wird neben
dem Internetlink ein Kreuz dargestellt.
>
Indem Sie die Markierung bewegen, werden nun alle Internetlinks, die sich zwischen
dem ersten ausgewählten Internetlink und dem aktuell markierten Internetlink befin-
den, ebenfalls ausgewählt.
>
Drücken Sie die gelbe Funktionstaste , um die markierten Internetlinks für den
Nutzer freizugeben bzw. wieder zu sperren.
14.2.2.5.4 App-Leiste
>
In der Zeile App-Leiste können Sie auswählen, ob der Aufruf der App-Leiste für die-
sen Nutzer gesperrt bzw. freigegeben sein soll.
14.2.2.5.5 Funktion Filme/DVR-Aufnahmen freigeben
Unter diesem Punkt können Sie die Funktion Filme/DVR-Aufnahmen für den Nutzer
freigeben oder wieder komplett sperren.
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Wählen Sie in der Zeile Filme/DVR aus, ob die Funktion freigegeben bzw.
komplett gesperrt sein soll.
Ist die Funktion freigegeben, müssen Sie noch die jeweiligen Filme/DVR-Aufnahmen
freigeben, die der Nutzer anschauen darf.
Nutzerabhängige Kindersicherung
wird der Internetlink für den Nutzer
161
Jugendschutz,
14