Nachfolgend eine Interpretation der
wichtigsten Inhalte des Abschnittes
der oben zitierten Norm.
Laser-Einrichtungen der Klasse 3R
auf Baustellen und zur Benutzung
im Freien (Vermessung, Ausrichtung,
Nivellierung):
a) Das Aufbauen, Justieren und Be-
treiben der Laser-Einrichtung sollte
nur von einem qualifizierten und
geschulten Benutzer erfolgen.
b) Bereiche, in denen diese Laser
verwendet werden, sollten mit ei-
nem geeigneten Laser-Warnzei-
chen gekennzeichnet sein.
c) Es sollten Vorkehrungen getroffen
werden, um sicherzustellen, dass
Personen nicht direkt in den Strahl
blicken. Auch nicht mit optischen
Instrumenten.
d) Der Laserstrahl sollte am Ende
seines zweckbestimmten Weges
abgeschlossen werden. Er sollte
auf alle Fälle abgeschlossen wer-
den, wenn der gefährliche
Strahlengang sich über den Be-
reich erstreckt (Sicherheitsabstan-
des *)), in dem der Aufenthalt und
die Tätigkeit von Personen zum
Zwecke des Schutzes vor Laser-
strahlungsgefährdung überwacht
und kontrolliert wird.
e) Der Laserstrahlengang sollte weit
über oder unter Augenhöhe verlau-
fen, wo dies praktisch möglich ist.
f) Unbenutzte Laser-Einrichtungen
sollten an Orten gelagert werden,
zu denen Unbefugte keinen Zutritt
haben.
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g) Es sollten Vorsichtsmassnahmen
getroffen werden, damit sicherge-
stellt ist, dass der Laserstrahl nicht
ungewollt auf Flächen fällt, die wie
ein Spiegel reflektieren oder unbe-
absichtigte Reflexionen (z.B. Spie-
gel, Metallflächen, Fenster) hervor-
rufen (vor allem nicht auf ebene
und konkav spiegelnde Flächen).
*) Als Sicherheitsabstand wird jener
Abstand vom Laser bezeichnet,
bei dem die Bestrahlungsstärke
oder die Bestrahlung unter den
Grenzwert fällt, dem Personen un-
ter normalen Umständen ausge-
setzt werden dürfen, ohne dass
schädliche Folgen eintreten.
Bei Produkten mit einem integrierten
Distanzmesser der Laserklasse 3R
bzw. IIIa beträgt dieser Sicherheits-
abstand 1000m (3300ft). Bei dieser
Distanz entspricht der Laserstrahl der
Laserklasse 1 (=der direkte Blick in
den Laserstrahl ist nicht gefährlich).
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