Bauaufzug / Transportbühne
4.4
Anregung für eine Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind Regelungen, die ein Unternehmer für den sicheren Betriebsablauf erstellt.
Hier handelt es sich um verbindliche Anweisungen, die der Unternehmer im Rahmen seines
Direktionsrechtes erlässt. Die Mitarbeiter werden durch die Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet,
diesen Anweisungen zu folgen.
Die generelle Verpflichtung des Unternehmers, Betriebsanweisungen zu erstellen und bekannt zu
machen, muss aus der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" abgeleitet werden.
Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Anordnungen zu
treffen, und es wird verlangt, dass der Unternehmer die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen muss. Diese
Anforderungen kann der Unternehmer mit Hilfe von Betriebsanweisungen erfüllen.
Die hier vorliegende Betriebsanleitung ist also um nationale Vorschriften zur Unfallverhütung
und zum Umweltschutz zu ergänzen!
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1
Allgemeine Vorschriften
VBG 5
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
BGI 825
Transportbühnen
BGV C22
Bauarbeiten
BGV A8
Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
VDE-Vorschriften
0113/EN 60204-1 und EG-Richtlinien
89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
-
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
92/57/EWG die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden
-
Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz.
90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit
-
4.5
Der Mitarbeiter muss unterrichtet werden über:
Die beim Umgang mit der eingesetzten Lastbühne auftretenden Gefahren und die erforderlichen
-
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließlich von Anweisungen im Gefahrfall und über
die Erste Hilfe.
Art und Umfang regelmäßiger Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (siehe Kap 13).
-
Instandhaltung
-
Behebung von Betriebsstörungen.
-
Umweltschutz.
-
Sicheren Umgang mit der elektrischen Einrichtung.
-
• Durch Anweisungen und Kontrollen hat der Anwenderbetrieb für Sauberkeit und Übersichtlichkeit
am Aufstellungsplatz der Maschine zu sorgen.
• Die Zuständigkeiten bei Auf- und Abbau (Montage/Demontage), Bedienung und Instandhaltung
müssen vom Anwenderbetrieb unmissverständlich geregelt und von allen Personen eingehalten
werden, damit unter dem Sicherheitsaspekt keine unklaren Kompetenzen auftreten.
• Der Bediener muss sich verpflichten, die Maschine nur in einwandfreiem Zustand zu betreiben. Er
ist verpflichtet, eintretende Veränderungen an dem Gerät, die die Sicherheit betreffen, sofort
seinem Vorgesetzten zu melden.
• Angebrachte Hinweis- und Warnschilder beachten.
• Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, dass sich keine unberechtigten Personen an der Maschine
aufhalten.
Montage- und Betriebsanleitung
In Deutschland
z. B.:
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BL 076 D Ausgabe 07.2007
(UVV)