Sicherheitstechnische Ausrüstung
nach DIN 4751 Teil 2
Geltungsbereich:
Geschlossene, thermostatisch
abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen
mit Vorlauftemperaturen bis 120 °C.
Sicherheitsventil
Abblasleistung in kW
Membran-
Sicherheits-
Größe, Nennweite, DN
ventil
Anschlußgewinde für die Zuleitung
Anschlußgewinde für die Ausblasleitung
Ausdehnungsgefäße
Wassermangelsicherung
Sicherheitstechnische Ausrüstung
Thermometer
Heizkreispumpe
Sicherheitsventil
Offener Entspannungstopf
Wassermangelsicherung
Maximaldruckbegrenzer
Manometer
Jeder Heizkessel muß durch Membran-Sicherheitsventile oder andere feder-
belastete Sicherheitsventile gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüber-
druckes abgesichert sein. Die Sicherheitsventile müssen der TRD 721 entspre-
chen. Je Wärmeerzeuger dürfen höchstens 3 Sicherheitsventile verwendet
werden. Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 350 kW
muß in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventiles ein Entspannungstopf
angeordnet sein. Auf den Einbau von Entspannungstöpfen kann bei Warmwas-
serheizungen verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger ein bzw. ein weiterer
STB und ein bzw. ein weiterer Druckbegrenzer eingebaut werden.
Größen und Nennweiten von Membran-Sicherheitsventilen, Abmessungen der
Zuleitungen und Ausblaseleitungen.
Wasser- und Gasraum von Druckausdehnungsgefäßen müssen nach DIN 4807
Teil2
berechnet werden. Ist der zulässige Betriebsdruck niedriger als der höchste
Arbeitsdruck vor dem Druckhalteventil, ist das Ausdehnungsgefäß durch eigene
bauteilgeprüfte Sicherheitsventile gegen unzulässige Drücke zu sichern. Offene
Ausdehnungsgefäße sind mindestens für einen Druck von 2 bar zu bemessen.
Alle Ausdehnungsgefäße sind gegenüber der Heizungsanlage absperrbar anzu-
ordnen.
Absperreinrichtungen müssen ausreichend gegen unbeabsichtigtes Schließen
gesichert sein (z. B. Kappenventil mit Draht und Plombe gesichert).
Jeder Heizkessel ist mit einer bauteilgeprüften Wassermangelsicherung auszu-
rüsten. Bei Wärmeerzeugern bis 350 kW kann auf eine Wassermangelsicherung
verzichtet werden, da eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht
auftreten kann. Dies wurde durch den in der Regelung befindlichen STB im
Rahmen einer Typprüfung nachgewiesen.
50
100
200
15
20
25
G ½"
G ¾"
G 1"
G ¾"
G 1"
G 1¼"
Wärmeverbraucher
Fremddruck-
überwachung
Belüftung/
Entlüftung
Kappenventil
Ausdehnungsgefäß
Entleerungsventil
Minimaldruckbegrenzer
Kesselfüll- und Entleerungshahn
350
600
32
40
G 1¼"
G 1½"
G 1½"
G 2"
27