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Der mittlere Schalldruckpegel (LpA) des Staplers, dem der Fahrer ausgesetzt werden
kann, wurde auf Ohrenhöhe des Staplerfahrers gemäß Prüfverfahren gemessen, das in
den Normen EN 12053+A1 und EN ISO 4871 spezifiziert ist. Diese Ergebnisse sind in
Kapitel 13 aufgelistet.
Während des Staplerbetriebs können höhere Schalldruckpegel auftreten, die durch
unterschiedliche Betriebsmethoden, Umwelteinflüsse und andere Schallquellen
verursacht werden. Diese Norm und die bekanntgegebenen Prüfergebnisse können
nicht für vor-Ort-Messungen herangezogen werden, um festzustellen, wie sehr der
Fahrer täglich Geräuschemissionen ausgesetzt ist. Diese Ergebnisse können lediglich
als Vergleich der Emissionsdaten ähnlicher Maschinen herangezogen werden.
Die Geräuschrichtlinie 2003/10/EC legt die Verantwortung des Arbeitgebers fest, seine
Mitarbeiter zu schützen.
Die tatsächlichen Geräuschemissionsdaten müssen durch Probefahrten des Staplers
auf dem Betriebsgelände ermittelt werden und dort, wo die Staplerfahrer ihre tägliche
Routinearbeit verrichten. Aus dieser Messung lässt sich die tägliche Lärmeinwirkung
errechnen.
3.5
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt die Verantwortungen des Herstellers fest, die
Maschine im Hinblick auf Vibrationsemissionen zu messen und die Ergebnisse
bekanntzugeben.
Die Vibrationsemissionen für diesen Stapler wurden gemäß dem in EN 13059+A1
spezifizierten Prüfverfahren gemessen. Diese Ergebnisse sind in Kapitel 13 aufgelistet.
Diese Norm und die bekanntgegebenen Prüfergebnisse können nicht für vor-Ort-
Messungen herangezogen werden, um festzustellen, wie sehr der Fahrer täglich
Vibrationen ausgesetzt ist. Diese Ergebnisse können lediglich als Vergleich der
Emissionsdaten ähnlicher Maschinen herangezogen werden.
Die Vibrationsrichtlinie 2002/44/EG legt die Verantwortung des Arbeitgebers fest, seine
Mitarbeiter zu schützen.
Die tatsächlichen Vibrationsemissionsdaten müssen durch Probefahrten des Staplers
auf dem Betriebsgelände ermittelt werden und dort, wo die Staplerfahrer ihre tägliche
Routinearbeit verrichten. Aus dieser Messung lässt sich die tägliche Lärmeinwirkung
errechnen.
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Falls die Lärmeinwirkung den unteren Auslösewert von 80 dB (A) überschreitet,
muss der Arbeitgeber einen Gehörschutz für jeden einzelnen Mitarbeiter zur
Verfügung stellen.
Falls die Lärmeinwirkung dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) entspricht oder
diesen Wert überschreitet, muss jeder einzelne Mitarbeiter einen Gehörschutz
tragen.

Vibrationen

Der Grenzwert für die tägliche Einwirkung für einen 8-Stunden-Zeitraum beträgt 1,5
m/s² (Meter pro Sekunde Quadrat).
Revision: D
Betriebs- und
Wartungshandbuch
Dokument-ID:621186-DE
14 (184)

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