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Hitachi HRD-MD26 Bedienungsanleitung Seite 10

Stereo-tuner/verstarker mit doppelkassettenrekorder

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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteiinehmer!
Dieses Gerdat ist von der Deutschen Bundespost als Ton-bzw. Fernseh-Rundfunkempfanger zugelassen. Es entspricht
den zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis daflir mit dem
DBP-Zulassungszeichen gekennzeichnet. Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses
Gerdét darf im Rahmen
der umseitig
abgedruckten
,,Allgemeinen
Genehmigung
fir Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger"
in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.
Beachten Sie aber bitte, da& aufgrund
dieser Allgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden dirfen.*) Wer unbefugt andere
Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der Offentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt, verstot
gegen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 15 Absatz 2 a des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem DBP-Zulassungszeichen bietet Ihnen die Gewdahr, da dieses Gerat Keine anderen Fern-
meideanlagen einschlieRlich Funkanlagen stért. Die Zusatzbuchstaben S oder SK bei dem OBP-Zulassungszeichen be-
sagen auferdem, daf& das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks,
des CB-Funks) weitgehend unempfindlich ist. Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden Sie
sich bitte an die drtlich zustandige Funkstérungsmef&stelle.
*) Zum Empfang anderer Sendungen darf dieses Gerat nur mit Genehmigung der Deutschen Bundespost benutzt werden.
Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aussendungen von Amateurfunkstellen und der Normalfrequenz- und
Zeitzeichensendungen.
Aligemeine Genehmigung fir Ton- und Fernseh-
funkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
Rundfunkempfanger
anderer Funkdienste, fur die Wiedergabe im Rahmen
:
;
,
Textibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht ge-
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigun
von
aes
vom 11. Dezember 1970 (verdffentlicht im Buniessateiner
nehmigt. Hierfir gelten besondere Regelungen.
Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Ab-
Wl.
schnitt Ili der Genehmigung durch folgende Fassung der
Allgemeinen Genehmigung
fir Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger gema den §§ 1 und 2 des Gesetzes ber
Fernmeldeanlagen ersetzt.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen
erteilt:
1. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
missen
den
jeweils geltenden Technischen Vorschriften fur Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen. Einge-
I.
baute Zusatzgeraéte missen den fiir sie geltenden Be-
stimmungen und technischen Vorschriften genigen.
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfangern werden nach §§ 1 und 2 des Ge-
setzes Uber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Be-
Anderungen
der Technischen
Vorschriften,
die im
Amtsblatt des Bundesministers fur das Post- und Fern-
kanntmachung vom 17.3.77 (BGBL | S 459) allgemein
genehmigt.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser
Genehmigung sind Funkanlagen gema& § 1 Abs. 1 des
Gesetzes ber Fernmeldeanlagen, die ausschlie@lich die
fir
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzab-
stimmbereiche*) aufweisen und zum Aufnehmen und
gleichzeitigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind.
Zum Empfanger gehdren auch eingebaute oder mit ihm
fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaRig
zugehdrenden
Gerate.
AuBer
fir den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit
besonderer Genehmigung
der Deutschen
Bundespost
fir
andere
fFernmeldezwecke
2usatzlich
benutzt
werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm ver-
bundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldean-
lagen, Infrarotfernmeldeanlagen) werden von dieser Ge-
nehmigung nicht erfa&t (ausgenommen die Einrichtun-
gen
zum
Empfang
des. Verkehrsrundfunks).
Des-
gleichen
sind
andere
technische
Empfangereigen-
schaften, die Uber den eigentlichen Zweck eines Rund-
metdewesen verdffentlicht werden, mu bei schon er-
richteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger
andere elektrische Anlagen gestért werden.
SerienmaRig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger missen zum Nachweis dafir, da sie den
Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZ-
Prifnummer gekennzeichnet sein **). Die FTZ-Prif-
nummer
sagt Uber die elektrische und mechanische
Sicherheit und die Einhaitung der Strahlenschutzbe-
stimmungen nichts aus.
. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an orts-
festen
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsan-
tennenanlagen,
Verteilanlagen
oder
Kabelfern-
sehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestim-
mungen
Uber
private
Drahtfernmeldeaniagen
mit
Drahtfernmeldeantagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahr-
zeuges dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mit anderen
Geraten
oder sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost ge-
nehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.

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