Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für Deutschland und Österreich, Stand Januar 2003
(1) Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf-
grund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- und Einkaufsbe-
dingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
Mündliche Absprachen, die nicht schriftlich bestätigt sind, haben daneben keine
Gültigkeit.
(2) Lieferung
Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart. Sie beginnen mit dem Tag der
Absendung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware zum
vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit
die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist.
Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer ausserge-
wöhnlicher Ereignisse, die wir trotz nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, soweit
sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere Verzögerungen in der Anlieferung von Roh-
und Hilfsstoffen. Wird durch eines der vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder
Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der
Kunde Schadenersatzansprüche verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger
als 3 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Lieferverzug hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens
4 Wochen zu setzen.
Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung
abzunehmen
Ersatzansprüche wegen Verzugs des Lieferers sind ausgeschlossen, soweit nicht in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
(3) Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager
einschließlich Originalverpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer, in der jeweils gesetzlich
geltenden Höhe.
Soweit Preise nicht oder nur mit Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis" genannt sind,
werden die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten zur Berechnung herangezogen.
Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in Euro.
Zahlungen sind nach den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
Soweit Zahlungsbedingungen nicht schriftlich vereinbart wurden, sind die Rechnungen
innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir gewähren
bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum oder bei Vorauszahlung 2%
Skonto.
Kundendienstrechnungen und sonstige Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne
Abzug zu bezahlen.
Die Zahlung gilt als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der vereinbarten Frist über
den Betrag verfügen kann. Der Lieferer ist berechtigt, die Zahlungen auf andere noch
offen stehende fällige Forderungen zu verrechnen.
Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und
erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem
Lieferer in nachgewiesener Höhe unverzüglich zu erstatten.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden ab diesem Zeit-
punkt Zinsen in Höhe von jährlich 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten
wir uns ausdrücklich vor.
Kommt ein Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte
Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, vom Vertrag zurücktreten bzw.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Kunde kann nur mit uns von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen.
Sofern uns nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zur Kenntnis gelangen, die
nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Zahlungsan-
spruch zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt der Bezahlung das Stellen einer
geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorleistung verlangen. Kommt
der Kunde diesem berechtigen Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
(4) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn die Ware
dem Versandbeauftragten übergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist.
(5) Änderung des Liefergegenstandes
Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des
Lieferumfanges vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderung für
den Kunden zumutbar ist.
(6) Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forde-
rungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem
Kunden vor.
Der Kunde ist berechtigt diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern oder
zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
rechtzeitig nachkommt. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er
darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übertragen. Er
ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu
sichern.
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Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräusserung oder sonstigen Verwendung
von Waren (z.B. Verbindung, Verarbeitung), an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit
an.
Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns
abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Eine Lagerung sowie eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt
der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-
ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und
ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde
anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum für uns.
Sofern die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des
Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(7) Gewährleistung
Der Lieferer haftet, wenn der Liefergegenstand nachweislich im Zeitpunkt des Gefahren-
übergangs mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt,
behaftet ist.
In diesem Falle wird der Lieferer nach eigener Wahl alle diejenigen Teile unentgeltlich
nachbessern oder neu liefern, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit, vom
Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt wurde.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Lieferer die nach billigem Ermessen erfor-
derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der
Mängelbeseitigung befreit.
Wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte angemessene Nachfrist schuldhaft
verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, die Nachbesserung aus vom Lieferer zu
vertretenen Gründen fehlschlägt oder verweigert wird, so hat der Kunde das Recht,
Minderung geltend zu machen. Kommt zwischen Kunde und Lieferer keine Einigung über
die
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegenüber den Lieferern der Fremderzeugnisse zustehen.
Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln innerhalb
8 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit,
schriftlich mitzuteilen.
Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden
Gründen entstanden sind:
Nicht sachgemäße Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, unge-
eignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach-
lässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse,
sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Weitere Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den
Liefergegenständen selbst entstanden sind, dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
Für Wärmepumpen (inklusiv Regler) gilt unabhängig von den vorstehenden Regelungen
folgende Gewährleistung:
Erfolgt
Kundendienst und weist die Wärmepumpe bei der Inbetriebnahme weniger als 500
Betriebsstunden auf, dann beträgt die Gewährleistung für die Wärmepumpe mit Regler
36 Monate.
Die Gewährleistung beginnt ab Auslieferung Werk bzw. mit der IBN, wenn diese innerhalb
von 3 Monaten ab Auslieferung Werk durchgeführt wird.
Die Inbetriebnahme erfolgt durch den örtlichen Kundendienst und wird von diesem in
Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahmepauschale beinhaltet die eigentliche Inbetrieb-
nahme und die Fahrtkosten. Die Behebung von Anlagenmängeln und Wartezeiten sind
Sonderleistungen, die nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Wird die Inbetriebnahme nicht durch unseren Kundendienst durchgeführt, gilt lediglich die
gesetzliche Gewährleistung.
IBN sind generell mit der Fertigstellungsanzeige (FAZ) beim regionalen Kundendienst-
stützpunkt oder beim Werkskundendienst anzufordern.
(8) Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Forderungs-
verletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich eine
Haftung des Lieferers bestimmt ist oder soweit aus dem Produkthaftungsgesetz oder in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
(9) Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bayreuth ausschließ-
licher Gerichtsstand. Der Lieferer ist jedoch zur Erhebung einer Klage oder Einleitung
sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers berechtigt.
Novelan GmbH Deutschland
Vertrieb Siemens Wärmepumpen
Industriestrasse 3
D- 9535 9 Kasendorf
-Technische Änderungen vorbehalten-
Minderung
zustande,
so
ist
der
die
Inbetriebnahme
(IBN)
der WP-Anlage
Werkskundendienst:
Telefon +49 (0)180 188 10 88,
Fax
Kunde
auch
zur Wandlung
durch
unseren
autorisierten
+49 (0)9228 99607 189
830060bS140404
berechtigt.